Kann ich bekämpfen, wie das Gericht meinen Vertrag verstanden hat?
betrifft Prozessparteien, Vertragspartner, Kläger, Beklagte
Wie eine Erklärung, ein Vertrag oder ein Vergleich rechtlich zu verstehen ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung und kann daher überprüft werden. Zieht das Gericht dagegen andere Beweismittel heran, um die Absicht der Parteien zu ermitteln, trifft es damit Tatsachenfeststellungen. Diese überprüft der Oberste Gerichtshof nicht mehr.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (180 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Werden aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit tatsächliche Feststellungen getroffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ob die Parteien tatsächlich die vom Erstgericht festgestellten mündlichen Erklärungen abgaben, fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.OGH 4 Ob 44/25m, 29.09.2025
- Die Auslegung von Urkunden ist als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren.OGH 3 Ob 13/09x, 22.04.2009
- Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Urkundeninterpretation nur dort Platz, wo nicht eine abweichende - bei Verträgen übereinstimmende - Parteienabsicht nachgewiesen wurde.OGH 8 ObA 192/02x, 19.09.2002
- Auslegung mündlicher Parteienerklärungen.OGH 3 Ob 1634/94, 22.02.1995
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- TestamentOGH 5 Ob 595/83, 31.05.1983
- Hier: Nichtzustandekommen eines (außergerichtlichen) Vergleiches.OGH 6 Ob 728/82, 03.11.1982
- Auch bei letztwilligen Verfügungen.OGH 6 Ob 107/75, 04.09.1975
- Rechtliche Beurteilung, falls über Parteienabsicht keine Beweisergebnisse vorliegen.OGH 3 Ob 172/75, 16.06.1975
- Parteienaussage.OGH 3 Ob 228/73, 15.01.1974
- TestamentsauslegungOGH 4 Ob 546/73, 11.09.1973
- Hier: Vereinbarung über KündigungsterminOGH 5 Ob 111/71, 19.05.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 180.
- OGH 4 Ob 44/25m, 29.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 36/20t, 20.05.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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