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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 96/24a

Worum es ging: Kann ich mich auf ein Scheingeschäft berufen, obwohl ich nicht beteiligt war?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben zwei Personen einen Vertrag nur zum Schein geschlossen, ist er ungültig. Auf diese Ungültigkeit kann sich auch jemand berufen, der am Vertrag gar nicht beteiligt war.

Derjenige, der sich darauf beruft. Wollen Sie Ansprüche Ihres Vertragspartners mit dem Einwand abwehren, das Geschäft sei nur zum Schein geschlossen worden, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen.

Ein Scheingeschäft liegt nur vor, wenn beide Seiten übereinstimmend wollten, dass die Erklärung nicht gelten soll. Nur dann wirkt der Vertrag nicht, weil ihn niemand gewollt und niemand auf ihn vertraut hat.

Ein Scheinvertrag liegt vor, wenn eine Erklärung mit Einverständnis des Vertragspartners nur zum Schein abgegeben wird. Beide müssen das schon beim Zustandekommen beabsichtigt haben. Solche Verträge werden vor allem geschlossen, um Behörden zu täuschen.

Ein Scheingeschäft setzt voraus, dass beide Seiten das schon beim Abschluss so wollten. Vereinbaren Sie erst später, von einem Vertrag keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch zu machen, wird er dadurch nicht zum Scheingeschäft. Dasselbe gilt für eine nur zum Schein erklärte Auflösung.

Wer behauptet, es liege ein Scheingeschäft vor, muss die Voraussetzungen dafür beweisen. Entscheidend ist dabei, was die Beteiligten tatsächlich beabsichtigt haben.

Zwischen den Vertragsparteien gilt nicht das nach außen vorgetäuschte Geschäft, sondern das damit verdeckte, tatsächlich gewollte Geschäft.

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn beide Seiten einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll. Sie erzeugen dann bewusst nur den äußeren Anschein eines Vertrags, ohne dass die damit verbundenen Wirkungen eintreten sollen.

Als anfechtender Gläubiger können Sie neben der Anfechtung auch geltend machen, dass ein Geschäft nur zum Schein geschlossen und damit von vornherein unwirksam ist. Sie können das unwirksame Geschäft aber nicht nach Belieben als gültig behandeln; das ist nur ausnahmsweise zugunsten gutgläubiger Dritter möglich.

Nein. Beim Aussetzungsvertrag ruhen die beiderseitigen Pflichten, meist für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit, das Arbeitsverhältnis selbst bleibt aber bestehen. Es wird weder beendet noch unterbrochen und lebt danach von selbst wieder auf.

Wenn das Gericht aus bestimmten Umständen darauf schließt, was die Beteiligten beabsichtigt haben, ist das eine Feststellung über Tatsachen. Solche Feststellungen können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr angreifen.

Ob jemand beim Abgeben einer Erklärung eine bestimmte Absicht hatte oder nicht, ist eine Tatsachenfrage. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Feststellungen nicht mehr.

Ob Erklärungen nur zum Schein abgegeben wurden oder dem wahren Willen entsprachen, ist eine Frage der Tatsachen. Darüber entscheiden die ersten beiden Instanzen; der Oberste Gerichtshof prüft das nicht noch einmal.

Führen Sie Ihre Rechtsrüge ordnungsgemäß aus, gelten alle Feststellungen im dafür vorgesehenen Teil des Urteils als in Bezug genommen. Nur auf Feststellungen, die anderswo im Urteil versteckt sind, etwa in der Beweiswürdigung, müssen Sie sich ausdrücklich stützen.

Die Berufungsbeantwortung dient vor allem dazu, den Argumenten der Gegenseite entgegenzutreten und die angefochtene Entscheidung zu verteidigen. Nur zu Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und Verfahrensmängeln erster Instanz hat sie die Wirkung eines Rechtsmittels. Die rechtliche Begründung des Ersturteils können Sie damit nicht selbst bekämpfen.

Eine durchgehende Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn Ihr persönliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft zwar noch während des aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, das Dienstverhältnis aber aufgrund einer Vereinbarung schon vor der Geburt endet. Dann ist die Unterbrechung nicht bloß vorübergehend.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 916 ASGG Art. 10 § 2 ASVG § 539a ZPO § 468 ZPO § 52

Entscheidungstext

59 Absätze, 19.007 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10ObS96/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander Noga (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2024, GZ 8 Rs 48/24y-23, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. April 2024, GZ 15 Cgs 126/23p-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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