Ist die Annahme über meine Absicht eine Tatsache oder Rechtsfrage?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Vertragspartner, Kläger, Beklagter
Eine Tatsache. Der Schluss von bestimmten Umständen darauf, dass jemand etwas wusste, wollte oder beabsichtigte, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Beim Obersten Gerichtshof können Sie das deshalb nicht mehr bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung zum gemeinsamen Willen der Parteien.OGH 4 Ob 202/08x, 20.01.2009
- Ausführungen zur subjektiven Absicht gehören in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung.OGH 9 Ob 105/00g, 31.05.2000
- Hier: Bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen gehört die Annahme des Gerichtes, dass eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluss in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen.OGH 8 Ob 565/87, 23.06.1988
- Ausführungen zum subjektiven Willen der Parteien, zum übereinstimmenden Verständnis und zur übereinstimmenden Absicht der Parteien gehören in das Gebiet des Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellung.OGH 6 Ob 612/85, 11.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 73/16p, 30.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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