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Ist die Annahme über meine Absicht eine Tatsache oder Rechtsfrage?

günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Vertragspartner, Kläger, Beklagter
Eine Tatsache. Der Schluss von bestimmten Umständen darauf, dass jemand etwas wusste, wollte oder beabsichtigte, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Beim Obersten Gerichtshof können Sie das deshalb nicht mehr bekämpfen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1984)

Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043418 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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