Kann ich noch prüfen lassen, ob mein Schweigen Zustimmung war?
betrifft Vertragsparteien, Mieter, Vermieter, Miteigentümer
Ja. Ob ein Verhalten oder ein Schweigen als stillschweigende Zustimmung, als Verzicht oder als Verlängerung eines Vertrags zu werten ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Diese Frage können Sie daher auch noch vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (74 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1960)
Die Beurteilung konkludenter Handlungen fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (vgl 1 Ob 93/59 = EvBl 1959/218 ua).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: KündigungsverzichtOGH 7 Ob 516/89, 02.02.1989
- Wertung des Stillschweigens als schlüssige Zustimmung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr.OGH 8 Ob 56/79, 21.06.1979
- Hier: Konkludentes Zustandekommen einer Benützungsregelung zu Miteigentümern.OGH 5 Ob 19/71, 17.02.1971
- Hier: Stillschweigende Verlängerung eines Bestandvertrages nach § 1114 ABGB.OGH 7 Ob 181/70, 28.10.1970
- Hier: Verzicht auf Schadenersatz.OGH 8 Ob 11/70, 03.02.1970
- Schweigen - Zustimmung im Sinne des § 863 ABGB ?OGH 7 Ob 213/68, 06.11.1968
- Hier: Schlüssiger Verzicht auf Wohnungsrecht.OGH 8 Ob 175/66, 21.06.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 74.
- OGH 9 ObA 115/19f, 29.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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