Kann mein Schweigen als Zustimmung gewertet werden?
betrifft Vertragsparteien, Unternehmer, Konsumenten
Ausnahmsweise ja, doch ist dabei Zurückhaltung geboten. Ihr Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn eine Ablehnung im erkennbar wichtigen Interesse der anderen Seite geboten und für Sie ohne ernstliche Mühe möglich war. Das kommt vor allem innerhalb bestehender Rechtsbeziehungen in Betracht, in denen die Gegenseite mit einer Antwort rechnen durfte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 18.01.2018 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Bei der Beurteilung des verpflichtenden Stillschweigens ist zwar Zurückhaltung geboten, doch ist seine Deutung als Annahme namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, namentlich innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war, wenn ferner die Gegenseite auf die Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben konnte, daß man mit dem Vorschlage einverstanden sei und alles in Ordnung gehe.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Angebot, das Honorar für erbrachte (Rechtsanwalts-)Leistungen vorerst nicht abzurechenen (fällig zu stellen).OGH 3 Ob 103/20y, 23.09.2020
- Die Annahme einer<br/>Vertragsänderung wird in der Regel nur dann gerechtfertigt sein, wenn<br/>nicht nur lange Übung, sondern auch sonstige Umstände für eine solche<br/>sprechen.OGH 8 Ob 531/79, 24.04.1980
- Saldo-AnerkennungOGH 6 Ob 507/78, 06.04.1978
- Schweigen durch 1 1/4 Jahre zur Abänderung einer<br/>Benützungsregelung.OGH 1 Ob 103/72, 07.06.1972
- Stillschweigende Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes.OGH 1 Ob 243/68, 18.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014120 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 5 Ob 160/17s, 18.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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