Wer muss beweisen, dass ein Rechtsmittel den Schaden verhindert hätte?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Bürger, Unternehmer, Behörden
Sie müssen als Kläger vorbringen und beweisen, dass Sie versucht haben, den Schaden abzuwenden und dass das erfolglos war, oder dass es von vornherein unmöglich war. Die beklagte Stelle trifft dafür grundsätzlich keine Beweislast. Nur wo ein Rechtsmittel schon von der Natur der Sache her nicht helfen konnte, kann sich das anders verhalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.06.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung; eine solche Beweislast kann nur dort in Betracht kommen, wo nicht schon nach der Natur der Sache ein Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH geeignet waren, Abhilfe zu schaffen, also zB bei faktischen Amtshandlungen oder der bloßen Möglichkeit eines Ansuchens um billige Nachsicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es hieße die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen.OGH 1 Ob 95/00b, 25.07.2000
- Insoweit der behauptete Schaden auch dann nicht mehr zu verhindern gewesen wäre, wenn der Kläger die tatsächlich unterlassene Abhilfemaßnahme ergriffen hätte, hat er konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.OGH 1 Ob 356/98d, 23.02.1999
- Die Behauptungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger.OGH 1 Ob 241/97s, 27.01.1998
- Vielmehr muß die klagende Partei bei "unverbesserlichen Akten" die Anspruchsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch behaupten und beweisen.OGH 1 Ob 51/97z, 18.03.1997
- Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch abwenden hätte können, ist anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung.OGH 1 Ob 33/91, 18.09.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 7 Ob 58/26v, 24.06.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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