Scheitert mein Anspruch, wenn ein Rechtsbehelf ohnehin erfolglos geblieben wäre?
betrifft Geschädigte, Kläger, Verfahrensbeteiligte
Es genügt, dass es überhaupt einen Rechtsbehelf gab, der seiner Art nach den Schaden noch hätte verhindern können. Sie dürfen im Verfahren nicht beweisen, dass dieser Behelf in Ihrem Fall keinen Erfolg gehabt hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg hätte haben können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO.OGH 1 Ob 81/17v, 24.05.2017
- Hier wurde von den Parteien der ihnen leicht mögliche Nachweis gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz ErbStG unterlassen, welcher jedenfalls abstrakt geeignet gewesen wäre, den Schaden durch Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage deutlich zu verringern.OGH 1 Ob 210/06y, 28.11.2006
- Ausschlaggebend ist, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den eingeklagten Schaden bei abstrakter Beurteilung deren Wirkungsmöglichkeit hätte abwenden können. Hier:Verletzung der Rettungspflicht durch Unterlassung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, durch welche die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüft werden müssen. Wäre der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Verdachtslage unberechtigt waren, so wäre durch eine solche Feststellung das behauptete Verwertungshindernis für das (auch) auf der nicht beschlagnahmten Festplatte des Klägers gespeicherte EDV-Programm und somit der dadurch angeblich entstandene Verdienstentgang weggefallen.OGH 1 Ob 54/00y, 28.03.2000
- Es ist nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses, den hypothetischen Erfolg eines unterlassenen Rechtsbehelfs, wäre er ergriffen worden, nachzuvollziehen.OGH 1 Ob 241/97s, 27.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053073 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 22.
- OGH 1 Ob 143/25y, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 199/16w, 23.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 68/16f, 28.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §2 Abs2
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