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Scheitert mein Anspruch, wenn ein Rechtsbehelf ohnehin erfolglos geblieben wäre?

betrifft Geschädigte, Kläger, Verfahrensbeteiligte
Es genügt, dass es überhaupt einen Rechtsbehelf gab, der seiner Art nach den Schaden noch hätte verhindern können. Sie dürfen im Verfahren nicht beweisen, dass dieser Behelf in Ihrem Fall keinen Erfolg gehabt hätte.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nicht erhobene Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinen Erfolg hätte haben können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053073 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 22.

Genannte Normen

AHG §2 Abs2

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