Muss ich zuerst Rechtsmittel ergreifen, bevor ich den Staat klage?
günstig für Rechtsträger betrifft Geschädigte, Bürger, Beamte, Vertragsbedienstete
Wer Ersatz vom Staat verlangt, muss den Schaden vorher durch Rechtsmittel abzuwenden versuchen. An diesem Grundsatz ändert sich auch dann nichts, wenn die Behörde europäisches Recht verletzt hat.
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Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Nach europarechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG geprägten Grundsätzen abzugehen, wenn durch einen fehlerhaften Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Ersatzruhezeiten wäre aussichtslos gewesen, weil es nach der Rechtsprechung des VwGH an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Kein Verstoß gegen die Rettungspflicht dadurch, nicht gegen Dienstpläne bzw Überstundenanordnungen remonstriert und keinen dienstrechtlichen Feststellungsbescheid erwirkt zu haben.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108077 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §2 Abs2
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