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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 262/15h

Worum es ging: Wie muss ich einen Rechtsfehler des Gerichts aufzeigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Auch wenn in der Revision nicht ausdrücklich steht, welche Änderung des Urteils verlangt wird, ist sie nicht zurückzuweisen. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen eindeutig ergibt, was begehrt wird.

Ihr Rechtsmittel muss erkennen lassen, warum Sie die Entscheidung bekämpfen und welche Entscheidung Sie anstreben. An den Wortlaut werden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Fehlen diese Angaben aber ganz, wird das Rechtsmittel abgelehnt; bei teilbaren Entscheidungen müssen Sie deutlich sagen, wogegen Sie sich wenden.

Aufgeteilt wird nur, was zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert nach der besonderen Regel für vor der Scheidung verschobenes Vermögen einzubeziehen ist.

Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.

Wird eine Sache, die von der Aufteilung ausgenommen ist, während der Ehe verkauft, bleibt auch der Wert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich dieser Wert noch abgrenzen lässt. So können Sie nachverfolgen, was aus Ihrem eingebrachten oder geerbten Vermögen geworden ist.

Ja, wenn die Liegenschaft für Betriebskredite in Höhe ihres ganzen Verkehrswerts als Pfand eingetragen ist. Sie gilt dann als dem Unternehmen gewidmet und wird nicht aufgeteilt. Bei einer nur geringfügigen Belastung bleibt sie dagegen zum Teil in der Aufteilung; ein bloßes Verkaufs- und Belastungsverbot genügt nicht.

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Investitionen in eine Liegenschaft, die selbst nicht aufgeteilt wird, werden bei der Aufteilung nur berücksichtigt, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis der Wert im Vermögen eines der Ehegatten gestiegen ist. Ist der Wert im Vermögen eines Dritten gestiegen, gehört das nicht zum aufzuteilenden Vermögen. Auch wenn ein Ehegatte diese Liegenschaft später erwirbt, werden die Aufwendungen nicht zur gemeinsamen Ersparnis.

Nein. Was Sie als Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam angeschafft und in die Ehe mitgebracht haben, behält seine bisherige Zuordnung und fällt nicht in die Aufteilungsmasse. Auch Ihr Beitrag aus der Zeit vor der Ehe zählt dort nicht. Für die Ehewohnung gilt eine Ausnahme.

Nein. Wurde eine Sache vor der Hochzeit nur mit einem kleinen Teil, etwa zehn Prozent, angezahlt und erst während der Ehe abgezahlt, gilt sie nicht als in die Ehe eingebracht. Sie fällt daher in die Aufteilung.

Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.

Ja. Angerechnet wird nur der reine Wert: Vom Wert der Sache werden die Schulden abgezogen, die für ihren Erwerb oder ihre Werterhöhung aufgenommen wurden und bei der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch offen waren. Bereits getilgte Beträge werden vom Tag der Zahlung bis zur Entscheidung nach einem Verbraucherpreisindex aufgewertet.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Ja, wenn die Sicherheit gar nie in Anspruch genommen werden muss. Nur wenn die Liegenschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Zahlung der Betriebsschulden herangezogen werden muss, bleibt sie außerhalb der Aufteilung. Besteht der Betrieb auch ohne diese Sicherheit weiter oder wird er ohne Rückgriff darauf stillgelegt, wird die Liegenschaft aufgeteilt.

Ein Unternehmen und Anteile daran werden bei der Scheidung nicht aufgeteilt, auch wenn sie aus gemeinsamen Ersparnissen angeschafft wurden oder aus dem Erlös eines früheren Unternehmens stammen. Wird der Verkaufserlös dagegen nicht wieder in ein Unternehmen gesteckt, gehört er, soweit er bei Auflösung der Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen. Dasselbe gilt für Geldanlagen, die daraus angeschafft wurden und selbst kein Unternehmen sind.

Maßgeblich sind der Fertigstellungszustand und grundsätzlich der Verkehrswert zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Der Abschlag, der beim Verkauf eines bloßen Miteigentumsanteils üblich ist, wird bei der Aufteilung nach der Scheidung nicht ohne Weiteres gemacht.

Ja. Kredite, die Sie für Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung des gemeinsamen Vermögens aufgenommen haben, gehören zur Aufteilung und mindern dessen Wert. Auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, werden berücksichtigt. Schulden für laufende Kosten wie Miete oder Heizung und Schulden nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zählen nicht dazu.

Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird das Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Ob Sie tatsächlich verkaufen wollen, spielt dabei keine Rolle. Lasten, die auf der Liegenschaft haften, werden abgezogen.

Hat ein Ehepartner eheliche Ersparnisse ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen umgeschichtet, wird jede solche Umschichtung erfasst. Der Wert des Fehlenden wird nach dem Stand zur Zeit der Aufteilung einbezogen. Es wird so behandelt, als wäre es dem Antragsgegner bereits durch die Aufteilung zugekommen.

Nein. Verfügt ein Ehegatte einseitig über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen, ohne dass dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, widerspricht das dem Zweck des Gesetzes. Solche Vorgänge können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Wenn gemeinsames Vermögen oder gemeinsame Ersparnisse kleiner geworden sind, wird das bei der Aufteilung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Verringerung erst nach dem Ende des Zusammenlebens eingetreten ist.

Nein. Allein dass Sie keine andere Wohnmöglichkeit haben, genügt noch nicht, um die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob Sie nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten in der Lage sind, Ihr Wohnbedürfnis auf andere Weise zu decken.

Sie kann mitzählen. Die Regel, dass geerbtes oder geschenktes Vermögen außen bleibt, wird für die Ehewohnung und den Hausrat durchbrochen, weil beide für die Lebensbedürfnisse besonders wichtig sind. Voraussetzung ist aber, dass die weitere Benützung für den anderen Ehegatten eine Existenzfrage ist.

Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.

Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.

Ja. Die Ehewohnung und der Hausrat werden nur einbezogen, wenn Sie deren Zuweisung begehren, weil Sie auf die weitere Benützung angewiesen sind. Sind Sie schon Jahre vor der Scheidung ausgezogen, kommt eine Einbeziehung nicht in Betracht.

Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein notwendiger Inhalt, muss das Gericht Ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung geben. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren und ebenso dann, wenn der Antrag fehlt, was das Gericht ändern soll.

Haben beide Ehegatten durch ihre Arbeitsleistung in gleicher Weise zur Wertsteigerung beigetragen, wird dieser Mehrwert nach dem Ende der Gütergemeinschaft zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das gilt, solange Sie nichts anderes vereinbart haben. So bekommt der eine nicht auch den Zuwachs, den die Arbeit des anderen bewirkt hat.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Die Vorschrift über das Rechtsmittel im Außerstreitverfahren ist den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Revision und Berufung nachgebildet. Deshalb können die Entscheidungen, die dazu ergangen sind, auch hier herangezogen werden.

Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.

Nein. Vermögen, das Sie schon vor der Ehe in ein Unternehmen eingebracht haben, bleibt von der Aufteilung nach der Scheidung ausgenommen. Das gilt auch dann noch, wenn das Unternehmen während der Ehe nur wenig gewachsen ist und deshalb weiterhin als eingebrachtes Vermögen gilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 47 AußStrG § 65 AußStrG § 9 ZPO § 467 ZPO § 506 ZPO § 84

Entscheidungstext

82 Absätze, 45.146 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Geschäftszahl

1Ob262/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin H***** B*****, H*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. A***** B*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2015, GZ 45 R 265/15a-128, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 26. März 2015, GZ 2 C 18/12s (2 Cg 4/12g)-119, teilweise (mit Maßgabe) bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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