Darf ich auf ein unzulässiges Rechtsmittel der Gegenseite antworten?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelgegner
Nein. Ist das Rechtsmittel der Gegenseite jedenfalls unzulässig, sieht das Gesetz keine Beantwortung vor, und Ihre Äußerung wird zurückgewiesen. Weisen Sie darin allerdings gerade auf die Unzulässigkeit hin, kann sie zweckmäßig sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 13.12.2018 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Bei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig ist, erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor. Diese ist zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nutzt der Prozessgegner die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu, um auf die (absolute) Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen, ist seine Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.OGH 1 Ob 101/20i, 24.06.2020
- Hier: Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Revisionsrekurs war aber jedenfalls unzulässig und daher ‑ wie auch die Revisionsrekursbeantwortung ‑ zurückzuweisen.OGH 9 Ob 46/15b, 27.08.2015
- Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist daher nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen.OGH 8 Ob 67/12d, 28.06.2012
- Hier: Rechtsmittelausschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO.OGH 3 Ob 201/10w, 11.11.2010
- Der mehrfach vertretenen Ansicht, eine Rekursbeantwortung wäre im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.OGH 3 Ob 4/09y, 25.02.2009
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- Insbesondere wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses (der bejahendenfalls gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen wäre) nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist, kann eine Rekursbeantwortung durchaus zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen ist.OGH 3 Ob 5/09w, 21.01.2009
- Das gilt auch für die Beantwortung eines nach § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses.OGH 5 Ob 273/08w, 09.12.2008
- Dem Verfahrensgesetz ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd.OGH 7 Ob 63/08b, 09.04.2008
- Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd.OGH 2 Ob 127/07a, 24.01.2008
- Hier: Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Kostenrekurses an den OGH.OGH 4 Ob 200/07a, 13.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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