Gibt es beim Rekurs eine mündliche Verhandlung?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Im Rekursverfahren ist keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Ein Antrag, eine solche Verhandlung anzuberaumen, geht daher ins Leere.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 14.05.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der Antrag, "eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen" ist verfehlt, weil im Rekursverfahren eine solche nicht vorgesehen ist (§ 526 Abs 1 ZPO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Austausch eines eichfälligen Stromzählers gegen einen "Smart Meter".OGH 4 Ob 28/25h, 22.05.2025
- Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht vorgesehen, den Parteien steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu.OGH 8 Ob 51/13b, 28.10.2013
- § 526 Abs 1 ZPO steht der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 nicht entgegen (siehe RS0044000).OGH 2 Ob 258/05p, 12.06.2007
- Diese Bestimmung gilt - mangels einer Sondernorm wie für das Revisionsverfahren (§ 509 Abs 2 ZPO) - auch für Rekurse an den Obersten Gerichtshof.OGH 1 Ob 245/03s, 18.11.2003
- Das gilt auch für berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse.OGH 6 Ob 580/83, 30.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044000 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 5 Ob 23/25f, 14.05.2025
- OGH 1 Ob 27/25i, 13.05.2025
- OGH 1 Ob 28/25m, 13.05.2025
- OGH 5 Ob 240/18g, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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