Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2026 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 112/26s

Worum es ging: Kann ich den Unterhaltsvergleich ändern, weil ihr Beamtengehalt gestiegen ist?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, nicht mit dem Argument, das sei nicht vorhersehbar gewesen. Wer mit einer Beamtin einen Unterhaltsvergleich schließt, muss damit rechnen, dass ihr Gehalt schon mit den Dienstjahren steigt. Auch auf eine unerwartete Teuerung kann er sich nicht berufen, weil Teuerungszulagen das Einkommen nur dem Betrag nach, nicht tatsächlich erhöhen.

Ja, wenn das Verfahren selbst die Unterschrift eines Anwalts verlangt. Wer sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Verlegung an ein anderes Gericht wehrt, muss dieselben Formvorschriften einhalten wie in dem Verfahren, das verlegt werden soll; dazu gehört die Unterschrift eines Rechtsanwalts.

Im Rekursverfahren ist keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Ein Antrag, eine solche Verhandlung anzuberaumen, geht daher ins Leere.

Ja. Weist das Oberlandesgericht Ihren Antrag ab, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie dagegen den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.

Bei der Frage, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, geht es nur um die Zweckmäßigkeit: schnelleres Verfahren, geringere Kosten, leichterer Zugang für die Beteiligten und einfachere Amtstätigkeit. Erfolglose Anträge gegen einen bestimmten Richter können auf diesem Weg nicht noch einmal aufgerollt werden.

Eine Rechtssache darf dem zuständigen Gericht gegen den Willen einer Partei nur aus besonders schwerwiegenden Gründen abgenommen werden.

Ja, wenn die Verlegung nicht eindeutig allen Beteiligten nützt. Ein Verfahren wird aus Zweckmäßigkeit nur dann an ein anderes Gericht übertragen, wenn das im Interesse aller Beteiligten liegt; ist das unklar und widersprechen Sie, hat Ihr Widerspruch Vorrang. Der Wohnsitz einer Partei allein reicht nicht, sind sich dagegen alle einig, wird großzügiger verlegt.

Auf den Wohnort der Parteien und der namhaft gemachten Zeugen. Wo Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt die Kanzlei hat, zählt dabei nicht. Auch ein Ort, an dem ein Augenschein stattfinden soll, kann für die Verlegung sprechen.

Nur ausnahmsweise. Die Übertragung soll die Ausnahme bleiben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt wird. Widerspricht eine Partei und lässt sich die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Seiten beantworten, bleibt es beim bisherigen Gericht.

Nur wenn die Sache bei einem anderen Gericht voraussichtlich schneller und billiger erledigt werden kann. Dafür sprechen vor allem der Wohnort der Parteien und der meisten Zeugen sowie der Ort eines Augenscheins. Widerspricht eine Seite und ist der Vorteil nicht eindeutig, bleibt es beim zuständigen Gericht.

Nein. Wo Ihr Anwalt seine Kanzlei hat, ist für die Verlegung eines Verfahrens an ein anderes Gericht grundsätzlich ohne Bedeutung, weil Sie sich den Anwalt selbst aussuchen. Zählen können Umstände, die niemand beeinflussen kann, etwa der Wohnort der Parteien und Zeugen oder der Ort einer zu besichtigenden Sache; unerheblich ist auch der Sitz von Partnerfirmen des Gegners.

Nein. Über ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss (Rekurs) wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, und Sie haben kein Recht, eine solche zu beantragen. Stellen Sie trotzdem einen solchen Antrag, weist ihn das Gericht zurück, ohne sich inhaltlich damit zu befassen.

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 31 ZPO Art. 41 ZPO § 521a ZPO § 526 ZPO § 71

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.054 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob112/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 3.827,64 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Juni 2026, GZ 14 Nc 7/26z-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail