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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 76/25t

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass sich eine Störung nicht wiederholt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird auf Unterlassung geklagt, muss der Beklagte behaupten und glaubhaft machen, dass keine Gefahr einer Wiederholung mehr besteht. Der Kläger muss das Gegenteil nicht beweisen.

Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.

Eine Unterlassungsklage richtet sich gegen künftige Eingriffe und kann Geschehenes nicht ungeschehen machen. Etwas, das bereits geschehen ist und nicht mehr vorgenommen werden kann, können Sie nicht verbieten lassen.

Die Gefahr einer Wiederholung wird nicht streng geprüft. Sie liegt schon dann vor, wenn ein Zustand fortdauert, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Auch wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist von Wiederholungsgefahr auszugehen.

Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.

Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.

Die bloße Zusage im Verfahren, die Störung künftig zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Diese fällt erst weg, wenn eine Wiederholung nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist.

Für die Frage, ob eine Wiederholung droht, kommt es auf das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit an. Entscheidend ist, ob sich daraus gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.

Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung darf das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung des ersten Gerichts nicht überprüfen, soweit dieses den Sachverhalt aufgrund von Aussagen von Zeugen oder Parteien als bescheinigt angenommen hat. Was das Erstgericht aus diesen Aussagen geschlossen hat, bleibt also bestehen.

Nicht jeder, der zu einer Verletzung irgendwie beigetragen hat, haftet als Täter. Täter ist nur, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. Ein bloßer Beitrag zur Ursache genügt für die Haftung nicht.

Als Gehilfe haftet nur, wer den Täter bewusst fördert. Dazu müssen Sie vom beabsichtigten Rechtsbruch des anderen wissen oder ihn zumindest in Kauf nehmen.

Ein gerichtliches Verbot muss sich an dem ausrichten, was der Gegner tatsächlich getan hat. Es darf nicht pauschal jede künftige Nutzung aller Werke untersagen. Ein zu weit gefasstes Verbotsbegehren geht über das Zulässige hinaus.

Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.

Bei der Prüfung, ob eine Wiederholung droht, wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt die ernste Besorgnis, dass es zu weiteren Eingriffen in Ihre Rechte kommt.

Das Rechtsmittelgericht darf von den Tatsachenfeststellungen des ersten Gerichts grundsätzlich nicht abweichen. Anders ist es, wenn das erste Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine Feststellungen nur aus Urkunden oder nur mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen hat. Der Oberste Gerichtshof ist jedenfalls an die Feststellungen des Rechtsmittelgerichts gebunden.

Wer verlangt, dass eine irreführende Werbung unterlassen wird, muss dem Werbenden kein Verschulden nachweisen. Es genügt, dass die Ankündigung im Zeitpunkt der Veröffentlichung objektiv unrichtig war.

Der Inhaber eines Unternehmens kann wegen irreführender Angaben seiner Angestellten auf Unterlassung geklagt werden. Es kommt nicht darauf an, ob er von deren Verhalten wusste.

Ein Werbetext wird nicht in einzelnen Teilen für sich geprüft, sondern immer in seiner Gesamtheit. Entscheidend ist also der Eindruck, den der Text insgesamt vermittelt.

Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.

Es kommt nicht nur darauf an, wie der bisherige Eingriff ausgesehen hat. Wichtig ist auch die Haltung des Verantwortlichen, die sich vor allem aus seinem Verhalten nach der Beanstandung und während des Verfahrens ergibt.

Als Inhaber eines Unternehmens haften Sie für unlautere Handlungen von Personen in Ihrem Betrieb, wenn die Handlung dem Unternehmen zugutekommt und Sie für ihre Abstellung sorgen könnten. Auf die rechtliche Stellung dieser Personen kommt es nicht an. Wer den Betrieb jemandem überlassen hat, der ihn selbständig führt, haftet dagegen nicht, auch wenn ihm der Erfolg nützt.

Das Unternehmen haftet für solche Verstöße unabhängig davon, ob seine Leitung selbst etwas falsch gemacht hat. Ein eigenes Verschulden der Organe ist nicht Voraussetzung.

Ja, in der Regel: Bietet die Gegenseite einen vollstreckbaren Vergleich über die Unterlassung an, spricht das dafür, dass es ihr mit der Verpflichtung ernst ist, und die Gefahr einer Wiederholung fällt weg. Im Einzelfall können die Umstände aber dagegen sprechen; dann bleibt die Gefahr bestehen.

Bietet die Gegenseite einen Vergleich an, spricht das zunächst dafür, dass sie die Störung nicht wiederholen wird. Verhält sie sich danach aber so, dass Zweifel an ihrem ernsten Willen bestehen, darf das Gericht die Wiederholungsgefahr trotzdem annehmen. Das Angebot allein beseitigt die Gefahr also nicht.

Nein. Es ist unerheblich, ob Sie ein Vergleichsangebot ausdrücklich ablehnen. Schon das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs zeigt in der Regel den Sinneswandel der Gegenseite, sodass die Gefahr einer Wiederholung wegfällt. Umfasst das Angebot aber nicht alles, was Sie verlangen könnten, bleibt die Gefahr bestehen.

Allein dass Sie sich verpflichtet haben, solche Handlungen zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Wer im Prozess erkennen lässt, dass es ihm nicht wirklich darum geht, Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann sich nicht darauf berufen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.

Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.

Nein. Ein Werturteil ist nicht geschützt, wenn es auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruht. Auch scharfe oder überspitzte Bewertungen sind nur so lange zulässig, als sie eine ausreichende Tatsachengrundlage haben und nicht in einen Wertungsexzess münden. Das gilt auch in politischen Auseinandersetzungen.

Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.

Gibt das Berufungsgericht die Feststellungen der ersten Instanz falsch wieder, ist das ein Fehler. Das Höchstgericht bereinigt ihn, indem es die tatsächlich getroffenen Feststellungen selbst rechtlich beurteilt.

Das Entgelt zahlen und die Abrechnung legen muss der Inhaber des Unternehmens. Inhaber ist jene Person oder Gesellschaft, die den Betrieb aufgrund eigener Berechtigung und im eigenen Namen führt.

Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.

Ist eine Geschäftspraktik irreführend, ist sie damit unlauter und verboten. Ob der Unternehmer die berufliche Sorgfalt eingehalten hat, muss dann nicht mehr geprüft werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 EO § 393 ZPO Art. 41 ZPO § 272 ZPO § 43 ZPO § 46 ZPO § 50

Entscheidungstext

142 Absätze, 55.516 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

4Ob76/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, (nunmehr) vertreten durch Mag. Bernhard Čampara-Kopeinig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, *, 2. * GmbH, *, und 3. * GmbH, *, alle vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 110.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. April 2025, GZ 3 R 31/25m-24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 6. Februar 2025, GZ 11 Cg 119/24a-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Partei abgeändert, sodass sie in ihrem Punkt 1. wie folgt zu lauten haben:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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