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Darf die zweite Instanz Feststellungen ohne neue Einvernahme ändern?

betrifft Prozessparteien, Antragsteller, Antragsgegner
Beruht eine Feststellung nur auf Beweisen, die das Erstgericht nicht selbst unmittelbar aufgenommen hat, darf das Rekursgericht davon ohne neuerliche Beweisaufnahme abgehen. Wurden Zeugen oder Parteien dagegen vom Erstgericht selbst gehört, muss es diese Beweise wiederholen, sonst ist das Verfahren mangelhaft.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 18.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §52 Abs2; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA1b

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