Darf die zweite Instanz Feststellungen ohne neue Einvernahme ändern?
betrifft Prozessparteien, Antragsteller, Antragsgegner
Beruht eine Feststellung nur auf Beweisen, die das Erstgericht nicht selbst unmittelbar aufgenommen hat, darf das Rekursgericht davon ohne neuerliche Beweisaufnahme abgehen. Wurden Zeugen oder Parteien dagegen vom Erstgericht selbst gehört, muss es diese Beweise wiederholen, sonst ist das Verfahren mangelhaft.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist dann nicht erforderlich, wenn die Feststellung, von der das Rekursgericht abzuweichen erwägt, nur auf mittelbar gewonnene Beweise gestützt wurde, die lediglich durch einen Zeugen erläutert wurden. Es begründet jedoch einen Verfahrensmangel, wenn das Rekursgericht von den tatsächlichen auf unmittelbare Beweisaufnahme gegründeten Feststellungen des Erstgerichts ohne Wiederholung der Beweisaufnahme abgeht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Feststellungen zum Sachbezug aufgrund des vorgelegten Lohnzettels.OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024
- Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne BeweisergänzungOGH 7 Ob 5/23w, 21.02.2023
- Soweit das Erstgericht seine Feststellungen aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.OGH 10 Ob 71/16p, 24.01.2017
- Das Rekursgericht ist mangels unmittelbarer Beweisaufnahme zu einem Thema in erster Instanz nicht gehalten, eine Beweiswiederholung durchzuführen.OGH 2 Ob 90/09p, 18.12.2009
- Da allerdings auch im Verfahren außer Streitsachen ein Mangel des Verfahrens abstrakt geeignet sein muss, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, obliegt es - von ganz offenkundigen Fällen abgesehen - dem Rechtsmittelwerber, die Relevanz des Mangels darzutun, das heißt zu welcher anderen Sachverhaltsgrundlage die Vorinstanz aufgrund eines mängelfreien Verfahrens gekommen wäre.OGH 6 Ob 249/08y, 19.02.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- § 52 Abs 2 AußStrG entspricht § 488 Abs 4 ZPO.OGH 6 Ob 249/08y, 19.02.2009
- § 52 Abs 1 AußStrG stellt klar, dass mangels der Voraussetzungen des Abs 2 leg cit eine mündliche Rekursverhandlung nur durchzuführen ist, wenn das Rekursgericht eine solche für erforderlich erachtet.OGH 5 Ob 30/08k, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122252 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 3 Ob 179/25g, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 69/20p, 22.05.2020
Genannte Normen
AußStrG 2005 §52 Abs2; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA1b
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