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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.03.2016 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 232/15v

Worum es ging: Darf ich im Exekutionsverfahren neue Tatsachen nachreichen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot. Sie können also in diesem Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Das Rechtsmittelgericht darf von den Tatsachenfeststellungen des ersten Gerichts grundsätzlich nicht abweichen. Anders ist es, wenn das erste Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine Feststellungen nur aus Urkunden oder nur mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen hat. Der Oberste Gerichtshof ist jedenfalls an die Feststellungen des Rechtsmittelgerichts gebunden.

Vertraulich ist eine Mitteilung, wenn die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wurde, wenn sich aus der Lage ergibt, dass sie nicht weitergegeben werden soll, oder wenn nach den üblichen Gepflogenheiten Verschwiegenheit anzunehmen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von einer vertraulichen Mitteilung die Rede sein.

Vertraulich ist eine Mitteilung nur dann, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet. Zusätzlich muss die vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden sein, sich eindeutig aus den Umständen ergeben oder nach den Regeln des Verkehrs bestehen. Ist das der Fall, wird die Äußerung milder beurteilt.

Wer ein Recht ausübt, darf dabei auch Behauptungen aufstellen, die einen anderen schlecht dastehen lassen. Das gilt für Anzeigen bei Behörden ebenso wie für Vorbringen, Aussagen und Gutachten in einem Verfahren. Die Grenze ist erreicht, wenn das Recht missbraucht wird oder jemand wider besseres Wissen behauptet.

Das hängt davon ab, in welcher Rolle das Gericht zweiter Instanz entschieden hat. Die strengen Beschränkungen für Rechtsmittel gelten nur, wenn es über ein an dieses Gericht gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Entscheidet es dagegen bloß im Rahmen eines Rekursverfahrens und damit der Sache nach als erste Instanz, greifen diese Beschränkungen nicht.

Nein. Ob Verfahrenshandlungen missbräuchlich sind, ist in jenem Verfahren zu klären, in dem sie gesetzt werden. Ein Gericht darf mit einstweiliger Verfügung nicht verbieten, was jemand zur Wahrung seiner Rechte in einem Verwaltungsverfahren unternimmt, weil Justiz und Verwaltung getrennt sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 EO § 393 StGB § 256 StPO § 144 StPO § 157 StPO § 80 ZPO Art. 41 ZPO § 528

Entscheidungstext

70 Absätze, 36.016 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Geschäftszahl

4Ob232/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. S*****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2015, GZ 2 R 63/15x, 64/15v-25, womit die von der beklagten Partei mit ihrem Rekurs vorgelegten Urkunden und ihre Schriftsätze vom 19. Mai, 15. Juni und 22. Juni 2015 zurückgewiesen und die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 16. März 2015, GZ 18 Cg 104/14d-14, und vom 17. März 2015, GZ 18 Cg 104/14d-16, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird in Ansehung der Zurückweisung der Urkunden und Schriftsätze nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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