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Zählt eine Zurückweisung, wenn das Gericht meine Gründe inhaltlich prüfte?

betrifft Kläger, Beklagter, Schuldner, Insolvenzverwalter
Hat das Rekursgericht Ihr Rechtsmittel zwar formell zurückgewiesen, Ihre Gründe aber inhaltlich geprüft und für nicht berechtigt gehalten, liegt in Wahrheit eine bestätigende Entscheidung vor. Ein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof steht Ihnen dann nicht offen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Bei rekursgerichtlicher Verneinung einer Beschwer des Gemeinschuldners durch die erstgerichtliche Ablehnung der Ausscheidungsfähigkeit behaupteter Amtshaftungsansprüche des Gemeinschuldners gegen den Masseverwalter liegt in Wahrheit nicht eine Zurückweisung, sondern eine Abweisung des Rekurses vor, gegen die ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht mehr offensteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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