Kann ich gegen die Zurückweisung meiner Richterablehnung noch etwas tun?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung des Rekurses mangels wirksamer Bevollmächtigung.OGH 10 Ob 32/23p, 24.07.2023
- Hier: Aufzugreifende Fehlbeurteilung bezüglich der Person der Rechtsmittelwerberin.OGH 3 Ob 28/16p, 16.03.2016
- Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof setzt aber auch in diesem Fall voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.OGH 5 Ob 89/09p, 09.06.2009
- Daher sind der Wert des Entscheidungsgegenstands und die Erheblichkeit der Rechtsfrage zu prüfen.OGH 7 Ob 164/08f, 27.08.2008
- Liegen Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage nämlich der Legitimation des Einschreiters zur Einbringung eines Ablehnungsantrags befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden.OGH 1 Ob 240/07m, 29.11.2007
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- Diese Einschränkung des grundsätzlichen Ausschlusses eines Revisionsrekurses ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in diesen Fällen nicht zwei Instanzen mit derselben Frage befasst haben; vielmehr hat das Rekursgericht eine meritorische Überprüfung der angefochtenen Entscheidung aus formellen Gründen abgelehnt.OGH 1 Ob 240/07m, 29.11.2007
- Hier erledigte das Rekursgericht die Ablehnungsgründe in seiner Zurückweisung auch meritorisch, weshalb ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist.OGH 4 Ob 117/07w, 10.07.2007
- Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO kommt zur Anwendung.OGH 5 Ob 253/98m, 13.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 68.
- OGH 1 Ob 85/25v, 09.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/22k, 29.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 101/22x, 01.06.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 230/20i, 14.01.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 5/18y, 18.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.