Zählt eine Zurückweisung aus formalen Gründen als Bestätigung?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Behandelt das Rekursgericht Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen als unzulässig, gilt das nicht als Bestätigung der Entscheidung erster Instanz.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1931)
Ein Beschluss des Rekursgerichtes, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist nicht als Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Entscheidend ist hier, dass das Rekursgericht die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des unzulässigen Rekurses bestätigte, und nicht etwa den dagegen erhobenen Rekurs, ohne die Entscheidung des Erstgerichts zu prüfen, zurückwies.OGH 9 ObA 133/06h, 01.02.2007
- Auch wenn die meritorische Nachprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt.OGH 8 Ob 111/03m, 30.10.2003
- Dies gilt dann nicht, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft hat (RZ 1977/37).OGH 8 Ob 70/00b, 30.03.2000
- ExekutionsverfahrenOGH 3 Ob 27/78, 29.03.1978
- GrundbuchsverfahrenOGH 7 Ob 104/57, 08.05.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044117 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 39.
- OGH 8 Ob 51/24v, 26.08.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 ObA 62/20p, 29.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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