Kann ich gegen diesen Beschluss noch etwas tun?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Entscheidet ein Beschluss über mehrere Ansprüche, wird er für die Frage des Rechtsmittels nur dann als Einheit behandelt, wenn diese Ansprüche zusammenzurechnen sind. Sind sie einheitlich zu bewerten, ist auch nur ein einziger Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu treffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ein Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Solidarhaftung.OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025
- Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten und in der Regel mit einem gesonderten Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen.OGH 5 Ob 215/19g, 16.01.2020
- Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen.OGH 4 Ob 67/11y, 10.05.2011
- Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten.OGH 4 Ob 67/11y, 10.05.2011
- Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten.OGH 4 Ob 79/10m, 08.06.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 2 Ob 163/25x, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/20i, 27.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 215/19g, 16.01.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIb
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