Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 185/23a
Worum es ging: Wann gilt eine Entscheidung als bestätigt, sodass kein Rechtsmittel bleibt?
Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.
Ja. Entscheidet ein Gericht über mehrere Ansprüche, wird für jeden gesondert geprüft, ob Sie damit weiter zum Obersten Gerichtshof gehen können. Nur wenn die Ansprüche zusammenzurechnen sind, gelten sie als Einheit. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
Ein außerordentlicher Rekurs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprechen musste und auch ausgesprochen hat, dass der Rekurs nicht zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, wird Ihre Eingabe als gewöhnlicher Rekurs behandelt und der Akt an das Erstgericht zurückgestellt.
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn beide Instanzen entweder inhaltlich oder beide formal entschieden haben. Haben sie auf unterschiedlichen Ebenen entschieden, ist es keine Bestätigung.
Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.
Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.12.2022, 18 Cg 56/18a-78
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 22.08.2023, 3 R 11/23v-82
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Geschäftszahl
5Ob185/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Max Wälde-Sinigoj, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* SARL, *, Frankreich, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.425.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. August 2023, GZ 3 R 11/23v-82, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2022, GZ 18 Cg 56/18a-78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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