Habe ich das richtige Rechtsmittel eingebracht?
betrifft Rechtsmittelwerber, Kläger, Beklagter
Ein außerordentlicher Rekurs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprechen musste und auch ausgesprochen hat, dass der Rekurs nicht zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, wird Ihre Eingabe als gewöhnlicher Rekurs behandelt und der Akt an das Erstgericht zurückgestellt.
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Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ein außerordentlicher Rekurs liegt gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur vor, wenn das Gericht zweiter Instanz auszusprechen hatte ("Zulassungsbereich") und ausgesprochen hat, daß der Rekurs nicht zulässig ist; Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung des Rekurses als ordentlicher Rekurs zurückgestellt, wenn sie ungeachtet dessen mit einem "außerordentlichen Rekurs" vorgelegt wurden (hier: Streitwert unter fünfzehntausend Schilling).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044315 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 185/23a, 30.01.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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