Wann war ein Richter wirklich vom Verfahren ausgeschlossen?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Eine rechtskräftige Entscheidung kann aus diesem Grund nur bekämpft werden, wenn der erkennende Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Dafür muss in seiner Person einer jener Gründe vorliegen, die das Gesetz abschließend aufzählt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der im § 529 Abs 1 Z 1 ZPO normierte Anfechtungsgrund hat zur Voraussetzung, dass ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war, dass also in seiner Person einer der im § 20 JN erschöpfend aufgezählten Ausschließungsgründe vorlag.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Er erfaßt nicht den Ablehnungsgrund des § 19 Z 2 ZPO wegen Befangenheit.OGH 7 Ob 299/98s, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044390 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 5 Ob 163/24t, 23.09.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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