ZPO § 529
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wurden die Vorschriften über die Zustellung eingehalten und haben Sie davon trotzdem nichts erfahren, ist der richtige Weg die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und nicht die Nichtigkeitsklage. Die unverschuldete Unkenntnis von einer ordnungsgemäßen Zustellung ist ein Wiedereinsetzungsgrund. Fehler des Gerichts oder der Post sind dagegen mit Berufung geltend zu machen.
Bevor die Entscheidung rechtskräftig wird. Hat ein Richter mitentschieden, der wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnt wurde, macht das die Entscheidung zwar ungültig, doch heilt dieser Mangel mit dem Eintritt der Rechtskraft. Danach können Sie ihn auch nicht mehr mit einer Klage aufgreifen.
Ja. Eine Prozessführung ohne gültige Vollmacht können Sie nachträglich genehmigen, und zwar formfrei. Das kann vor Gericht oder außerhalb geschehen und sich auch schlüssig aus Ihrem Verhalten ergeben.
Ja. Hängt es von strittigen Tatsachen ab, ob eine Entscheidung überhaupt rechtskräftig werden konnte, etwa weil Sie im früheren Verfahren nicht prozessfähig waren, können Sie sie mit einer Nichtigkeitsklage bekämpfen.
Ja. War am Verfahren jemand beteiligt, der wegen seines Zustands nicht selbst handeln konnte und keinen gesetzlichen Vertreter hatte, kann die Entscheidung mit einer eigenen Klage bekämpft werden. Daneben können Sie auch beantragen, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben; beide Wege stehen nebeneinander offen. Das Gericht kann das zweite Verfahren bis zur Entscheidung über die Klage anhalten.
Solange die Rechtsmittelfrist läuft, können Sie diesen Mangel mit dem gewöhnlichen Rechtsmittel geltend machen. Ist die Frist abgelaufen und die Entscheidung damit formell rechtskräftig, bleibt Ihnen die Nichtigkeitsklage. Diese müssen Sie spätestens vier Wochen nach der Zustellung an Ihren gesetzlichen Vertreter einbringen.
Nein. War eine Partei nicht prozessfähig, ist die Zustellung an sie unwirksam. An diesem Grundsatz hält die Rechtsprechung dort fest, wo eine Nichtigkeitsklage oder ein entsprechender Antrag im Außerstreitverfahren nicht zulässig ist.
Wenn jemand vor Gericht auftritt, der dort nicht auftreten darf, macht das die Entscheidung nicht von vornherein ungültig. Ein Nichtigkeitsgrund liegt darin nicht.
Eine Nichtigkeitsklage ist nicht zulässig, wenn im früheren Verfahren ein Richter mitgewirkt hat, der bloß rechtskräftig abgelehnt worden war. Die erfolgreiche Ablehnung eines Richters reicht dafür also nicht aus.
Für die Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung genügt nicht jeder Mangel in der Person des Richters. Erforderlich ist, dass der Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Gründe, die bloß zur Ablehnung berechtigen, reichen dafür nicht.
Eine rechtskräftige Entscheidung kann aus diesem Grund nur bekämpft werden, wenn der erkennende Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Dafür muss in seiner Person einer jener Gründe vorliegen, die das Gesetz abschließend aufzählt.
Eine Nichtigkeitsklage können Sie nur gegen Entscheidungen erheben, mit denen abschließend über Ihr Begehren entschieden wurde. Hat der Oberste Gerichtshof lediglich Ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, ist er für eine solche Klage nicht zuständig.
Nein. Wenn Sie die Befangenheit von Richtern des Höchstgerichts allein damit begründen, sie hätten in einer anderen Sache falsch entschieden, wird Ihr Antrag sofort zurückgewiesen. Die abgelehnten Richter müssen sich dazu nicht einmal äußern, weil sie ihre bereits endgültigen Entscheidungen nicht nachträglich erläutern dürfen.
Weist der Oberste Gerichtshof eine außerordentliche Revision mangels grundsätzlicher Rechtsfrage zurück, ist das Verfahren damit abschließend beendet. Eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung ist deshalb beim Obersten Gerichtshof einzubringen.