Reicht Befangenheit zur Anfechtung eines rechtskräftigen Urteils?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Für die Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung genügt nicht jeder Mangel in der Person des Richters. Erforderlich ist, dass der Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Gründe, die bloß zur Ablehnung berechtigen, reichen dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO reicht nicht so weit wie § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. § 529 Abs 1 Z 1 setzt voraus, dass der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Ablehnungsgründe reichen nicht).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Allein durch die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wird ein Richter nicht gemäß § 20 Z1 JN ausgeschlossen.OGH 5 Ob 208/06h, 28.11.2006
- Nur die Ausgeschlossenheit und nicht die Befangenheit des erkennenden Richters ist in § 529 Abs 1 Z 1 ZPO als Klagegrund angeführt.OGH 3 Ob 261/98y, 11.11.1998
- Die Teilnahme eines bloß wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnter Richter an der Entscheidung bildet zwar den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO, dieser Mangel heilt aber mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung.OGH 1 Ob 637/88, 28.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 5 Ob 163/24t, 23.09.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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