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Reicht Befangenheit zur Anfechtung eines rechtskräftigen Urteils?

betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Für die Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung genügt nicht jeder Mangel in der Person des Richters. Erforderlich ist, dass der Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Gründe, die bloß zur Ablehnung berechtigen, reichen dafür nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO reicht nicht so weit wie § 477 Abs 1 Z 1 ZPO. § 529 Abs 1 Z 1 setzt voraus, dass der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramtes in dem Rechtsstreit kraft Gesetzes ausgeschlossen war (Ablehnungsgründe reichen nicht).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Im Gesetz

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