Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 163/24t
Worum es ging: Kann ich ein rechtskräftiges Urteil wegen eines befangenen Richters bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Nichtigkeitsklage ist nicht zulässig, wenn im früheren Verfahren ein Richter mitgewirkt hat, der bloß rechtskräftig abgelehnt worden war. Die erfolgreiche Ablehnung eines Richters reicht dafür also nicht aus.
Bevor die Entscheidung rechtskräftig wird. Hat ein Richter mitentschieden, der wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnt wurde, macht das die Entscheidung zwar ungültig, doch heilt dieser Mangel mit dem Eintritt der Rechtskraft. Danach können Sie ihn auch nicht mehr mit einer Klage aufgreifen.
Für die Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung genügt nicht jeder Mangel in der Person des Richters. Erforderlich ist, dass der Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Gründe, die bloß zur Ablehnung berechtigen, reichen dafür nicht.
Eine rechtskräftige Entscheidung kann aus diesem Grund nur bekämpft werden, wenn der erkennende Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Dafür muss in seiner Person einer jener Gründe vorliegen, die das Gesetz abschließend aufzählt.
Ein Richter ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sein Ehegatte Rechtsanwalt ist und mit dem Vertreter einer Partei eine Kanzleigemeinschaft bildet. Anders ist es, wenn die Partei auch diesem Ehegatten selbst Prozessvollmacht erteilt hat.
Vertritt der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters eine der Parteien, darf diese Person in dem Verfahren nicht entscheiden. Das gilt auch dann, wenn der Ehepartner erklärt, nur im Rechtsmittelverfahren tätig zu werden und sich am Verfahren vor diesem Gericht nicht zu beteiligen. Sie können sich also auch in diesem Fall auf den Ausschluss berufen.
Nein. Ist der Richter mit dem Bevollmächtigten einer Partei verwandt oder verschwägert, ist er von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Parteienvertreter sein Ehegatte ist.
Ein Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn er mit dem Vertreter einer Partei verwandt oder verschwägert ist, nicht nur bei einem solchen Verhältnis zur Partei selbst. Eine Freundschaft zum Vertreter kann Zweifel an der Unbefangenheit begründen, in der Regel aber nur dann, wenn der Richter selbst erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln. Auf eine Freundschaft allein können Sie sich daher meist nicht stützen.
Wird eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen, bevor die Gegenseite überhaupt einbezogen war, läuft das Rechtsmittelverfahren nur mit Ihnen. Der Beschluss ist nicht in jedem Fall unanfechtbar; Sie können ihn daher bekämpfen.
Nicht schon deshalb. Ist ein Angehöriger des Richters bloß angestellter Anwalt der beauftragten Kanzlei, ist der Richter nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen, und ein Nichtigkeitsgrund liegt darin nicht. Anders ist es, wenn der Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer dieser Anwaltsgesellschaft ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 04.07.2024, 4 R 126/24v-5
Zitierte Paragrafen
ASGG § 34 JN § 19 JN § 20 ZPO § 19 ZPO § 477 ZPO § 51 ZPO § 52 ZPO § 529 ZPO § 532 ZPO § 537 ZPO § 538
Entscheidungstext
52 Absätze, 20.075 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
5Ob163/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* E*, vertreten durch Dr. Christian Prader, Dr. Lukas Gottardis, MMag. Michael Fischer, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. Ing. R* E*, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D* Privatstiftung, *, wegen Nichtigkeitsklage, über die Rekurse der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juli 2024, GZ 4 R 126/24v-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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