Wie kann ich den Schuldausspruch nach der Scheidung noch ändern?
betrifft geschiedene Ehegatten
Es kommt darauf an, was Sie damals wussten. Waren Ihnen die Umstände schon bekannt und wollen Sie nachträglich ein Verschulden des anderen festgestellt haben, ist eine Ergänzungsklage einzubringen. Erfahren Sie erst später von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Zeit vor dem Schluss der Verhandlung, ist eine Wiederaufnahmsklage der richtige Weg. Beide Klagen sind an Fristen gebunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Im Eheverfahren ist zwischen der nach §§ 57, 59 EheG fristgebundenen Ergänzungsklage - sie betrifft Fälle, in denen es der Kläger bei der im Vorprozess ausgesprochenen Ehescheidung belassen, das Urteil des Vorprozesses aber durch einen Verschuldensausspruch oder Mitverschuldensausspruch ergänzt haben will - und der nach § 534 Abs 1 und 2 ZPO fristgebundenen Wiederaufnahmsklage zu unterscheiden. Werden Tatsachen geltend gemacht, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, und Beweismittel, die zum Nachweis solcher Tatsachen dienen, dann ist Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zu erheben, soferne diese Tatsachen und Beweismittel dem Wiederaufnahmskläger im Vorprozess nicht bekannt oder nicht benützbar waren. Auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die dem Kläger im Vorprozess bereits bekannt waren und mit denen er nun einen bisher unterbliebenen Schuldausspruch oder Mitschuldausspruch beziehungsweise eine Änderung des Schuldausspruchs erreichen will, ist dagegen Ergänzungsklage zu erheben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt wurde.OGH 9 Ob 48/19b, 22.01.2020
- Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage. Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen, geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung in unzulässiger Weise ausgehöhlt.OGH 9 Ob 157/99z, 09.07.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044401 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 78/18h, 12.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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