OGH 5 Ob 78/18h
Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn mein Anwalt einen Fehler machte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Hat das Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss eine Rechtsansicht ausgesprochen, ist es daran gebunden. Weicht es später davon ab, können Sie das aber nicht als eigenen Grund für ein Rechtsmittel geltend machen. Entscheidend ist allein, ob die spätere rechtliche Beurteilung richtig ist.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Es kommt darauf an, was Sie damals wussten. Waren Ihnen die Umstände schon bekannt und wollen Sie nachträglich ein Verschulden des anderen festgestellt haben, ist eine Ergänzungsklage einzubringen. Erfahren Sie erst später von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Zeit vor dem Schluss der Verhandlung, ist eine Wiederaufnahmsklage der richtige Weg. Beide Klagen sind an Fristen gebunden.
Nein, nicht in jedem Fall. Bei Ansprüchen gegen den Staat wegen fehlerhafter Entscheidungen entfällt der Anspruch, soweit ein Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Außerhalb dieses Bereichs führt das Unterlassen eines möglichen Rechtsmittels nicht dazu, dass Sie den Schaden allein tragen; trifft Sie ein Verschulden, wird der Schaden geteilt. Zu Schritten mit hohem Kostenrisiko oder geringer Erfolgsaussicht sind Sie nicht verpflichtet.
Ihr Rechtsanwalt bekommt kein Honorar, wenn Sie beweisen, dass und aus welchen Gründen seine Leistung wertlos ist. Weisen Sie nach, dass er eine für den Ausgang des Prozesses wesentliche Weisung nicht befolgt hat, ist damit die schlechte Erfüllung bereits bewiesen. Er behält sein Honorar dann nur, wenn er selbst beweist, dass sein weisungswidriges Handeln dem Erfolg nicht geschadet hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.02.2018, 16 R 107/17y-93
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 530
Entscheidungstext
33 Absätze, 10.312 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob78/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** OG, *****, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen 69.900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2018, GZ 16 R 107/17y-93, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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