Zählen alte, längst verziehene Vorwürfe bei der Schuldfrage mit?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagter
Ja. Für die Frage, wen die Schuld an der Scheidung trifft, darf das Gericht auch Vorfälle heranziehen, wegen derer eine Scheidungsklage längst nicht mehr möglich wäre. Auch verjährte und bereits verziehene Verfehlungen fließen in die Abwägung ein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 24.06.2020 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Zur Beurteilung des Verschuldens gemäß § 60 Abs 3 letzter Satz EheG können auch Verfehlungen herangezogen werden, deretwegen eine Scheidungsklage wegen Ablaufes der Frist des § 57 EheG nicht mehr eingebracht werden könnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch in die Verschuldensabwägung können verjährte und verziehene Eheverfehlungen einbezogen werden.OGH 6 Ob 80/00h, 13.04.2000
- Auch verziehene Eheverfehlungen.OGH 8 Ob 532/85, 19.06.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057209 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 1 Ob 103/20h, 24.06.2020
- OGH 5 Ob 140/17z, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
EheG §57; EheG §60 Abs3
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