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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 120/24v

Worum es ging: Kann ich gegen die bestätigte Zurückweisung noch etwas tun?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde Ihre Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und hat das Gericht zweiter Instanz diese Zurückweisung inhaltlich bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch, wenn die Zurückweisung irrtümlich in Urteilsform ergangen ist.

Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.

Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.

Es genügt nicht, dass Ihr neues Vorbringen theoretisch geeignet wäre, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es muss auch feststehen, dass dieses Vorbringen tatsächlich wahr ist. Dafür müssen aber nicht schon alle Zeugen vernommen werden, die später im Hauptverfahren nötig sind.

Ihre Klage wird zurückgewiesen, wenn der genannte Grund unter keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe fällt. Dasselbe gilt, wenn er mit der angefochtenen Entscheidung rechtlich nichts zu tun hat. Bei neuen Tatsachen ist das der Fall, wenn sie von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können.

Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.

Ob ein neues Beweismittel zu einer für Sie günstigeren Entscheidung führen kann, lässt sich meist erst nach seiner Aufnahme beurteilen. Das Gericht darf Ihren Antrag daher grundsätzlich nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass frühere Beweise das Gegenteil ergeben haben. Nur wenn selbst der volle Beweiserfolg nichts ändern würde, darf es darauf verzichten.

Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.

In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.

Ja. Wer ein abgeschlossenes Verfahren wegen neuer Tatsachen oder Beweise wieder aufrollen will, muss beweisen, dass er sie ohne eigenes Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Fehlen dazu schon in der Klage die Angaben und Beweisanbote, wird die Klage zurückgewiesen.

Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Sie müssen im Verfahren die zumutbare Sorgfalt anwenden. Dazu gehört, dass Sie selbst die zumutbaren Erhebungen anstellen, um jene Zeugen zu finden, die Ihren Standpunkt stützen können. Tun Sie das nicht, verletzen Sie Ihre Pflicht.

Ob Sie die zumutbare Sorgfalt angewendet haben, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Eine Entscheidung darüber hat deshalb in der Regel keine Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus.

Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.

Wird eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen, bevor die Gegenseite überhaupt einbezogen war, läuft das Rechtsmittelverfahren nur mit Ihnen. Der Beschluss ist nicht in jedem Fall unanfechtbar; Sie können ihn daher bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1297 ZPO § 320 ZPO § 372 ZPO § 373 ZPO § 52 ZPO § 530 ZPO § 538

Entscheidungstext

52 Absätze, 18.949 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Geschäftszahl

5Ob120/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* L*, vertreten durch Mag. Dr. Brigitta Braunsberger-Lechner, Mag. Thomas Loos, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei W* L*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. W* S*, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 13. Juni 2024, GZ 2 R 44/24g-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 16. Februar 2024, GZ 21 C 113/24f-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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