Kann ich Beschlüsse des Berufungsgerichts zum Höchstgericht bringen?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Die gesetzliche Schranke für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gilt umfassend. Sie schließt in den genannten Fällen alle Rekurse aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR 2.Auflage RdZ 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. § 528 Abs 2 ZPO schließt daher in historischer Kontinuität generell alle Rekurse an den OGH in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anzuwenden ist jedoch die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 ZPO.OGH 5 Ob 68/09z, 28.04.2009
- Ein solcher Beschluss ist zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.OGH 1 Ob 130/08m, 20.06.2008
- Wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat, gilt weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO, noch § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.OGH 1 Ob 130/08m, 20.06.2008
- Das Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts ist ebenso ein Revisionsrekurs.OGH 3 Ob 314/02a, 18.12.2002
- Hier: Zurückweisung der Rekursbeantwortung zu einem Kostenrekurs.OGH 7 Ob 251/99h, 20.10.1999
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der Ausdruck Revisionsrekurs in § 528 ZPO umfasst nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichtes, sondern auch gegen Formalbeschlüsse; es liegt keine durch teleologische Reduktion herbeizuführende sogenannte unechte Gesetzeslücke vor, die dann durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches einer anderen Norm (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) zu schließen wäre.OGH 1 Ob 508/94, 16.02.1994
- Es liegt keine Gesetzeslücke vor (Ablehnung von Bajons in EvBl 1993,145 ff).OGH 3 Ob 44/93, 30.06.1993
- § 528 ZPO gilt auch für Rekurs gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts.OGH 3 Ob 52/90, 18.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 5 Ob 72/24k, 04.07.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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