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Kann ich Beschlüsse des Berufungsgerichts zum Höchstgericht bringen?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Die gesetzliche Schranke für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gilt umfassend. Sie schließt in den genannten Fällen alle Rekurse aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Auch wenn § 528 ZPO idF des Art X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR 2.Auflage RdZ 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. § 528 Abs 2 ZPO schließt daher in historischer Kontinuität generell alle Rekurse an den OGH in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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