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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 72/24k

Worum es ging: Kann ich mich gegen einen Untersuchungstermin beim Gutachter wehren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gegen Anordnungen des Gerichts, die nur der Aufnahme von Beweisen dienen, gibt es kein eigenes Rechtsmittel. Das gilt auch für den Auftrag, sich bei einem bestimmten Sachverständigen untersuchen zu lassen.

Gegen die Auswahl des Sachverständigen können Sie kein eigenes Rechtsmittel erheben; sie ist eine Anordnung im Rahmen der Beweisaufnahme. Ob die bestellte Person fachlich geeignet ist, wird in einem Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss nicht geprüft.

Einen Beschluss, gegen den es kein eigenes Rechtsmittel gibt, können Sie noch mit dem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung überprüfen lassen. Dieses Recht verlieren Sie auch dann nicht, wenn Sie zwischendurch eine andere Entscheidung angefochten haben, ohne diesen Punkt mitzunehmen.

Weist das Rechtsmittelgericht Ihr Rechtsmittel zurück, können Sie dagegen nur unter engen Voraussetzungen weiter vorgehen. Es muss eine bedeutsame Rechtsfrage vorliegen und der Wert des Streitgegenstandes muss über der gesetzlichen Grenze liegen.

Die gesetzliche Schranke für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gilt umfassend. Sie schließt in den genannten Fällen alle Rekurse aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 366 ZPO § 515 ZPO § 528

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.866 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

5Ob72/24k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*GmbH, *, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B*, 2. W*, 3. C*, 4. M*, dieser vertreten durch Dr. Alexander Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, 5. K*, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, 6. H*, 7. Mag. M*, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, 8. H*, 9. H*, 10. Mag. M*, 11. M*, 12. Mag. Dr. A*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, 13. A* KG, *, 14. B*, 15. Dipl.-Ing. N* und 16. Dipl.-Kffr. L*, beide *, wegen Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der siebentbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. März 2024, GZ 13 R 270/23f-80, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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