Wie bekämpfe ich, dass die Klage geändert werden durfte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste.OGH 4 Ob 185/12b, 28.11.2012
- Die zweite Instanz entscheidet über Rechtsmittel betreffend die Berichtigung der Parteienbezeichnung oder die Zulassung einer Klagsänderung funktionell immer als Rekursgericht, weswegen sich die Anfechtbarkeit nach § 528 ZPO richtet.OGH 3 Ob 142/11w, 12.10.2011
- Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist.OGH 8 Ob 6/10f, 21.12.2010
- Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klageänderung entscheidet die zweiteInstanz funktionell immer als Rekursgericht; dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Klageänderung durch eine Sachentscheidung über die geänderte Klage ohne formellen Beschluss (implizite) zuließ und dies von der zweiten Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sachentscheidung überprüft wurde. Die Anfechtbarkeit richtet sich nicht nach § 519 ZPO.OGH 8 Ob 79/08p, 10.07.2008
- Sondern nach § 47 ASGG, wonach die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.OGH 9 ObA 39/98w, 08.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 180/20m, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 19/17k, 24.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird Ihre Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen, wird das einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichgehalten. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist deshalb nicht schon allein deswegen verschlossen, weil beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Es hängt aber davon ab, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.
Ja. Entscheidet das Gericht in der Sache über das geänderte Begehren, hat es die Änderung damit stillschweigend zugelassen. Wollen Sie das nicht hinnehmen, müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung beanstanden, sonst steht die Zulassung endgültig fest.