OGH 5 Ob 215/16b
Worum es ging: Kann ich mein eigenes Zugeständnis später widerrufen und neu klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.
Ohne Verschulden sind Sie nur, wenn Sie trotz sorgfältiger Vorbereitung des Prozesses erst nach dem Schluss der Verhandlung von der neuen Tatsache erfahren haben. Wer erst danach in den eigenen Unterlagen nachsieht oder bereitstehende Beweise nicht anbietet, handelt schuldhaft. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird ein strenger Maßstab angelegt, der aber bei der zumutbaren Sorgfalt endet.
Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.
Entscheidend ist, welches Gericht die streitentscheidenden Tatsachen festgestellt hat. Ist das Berufungsgericht zu anderen Feststellungen als das Erstgericht gelangt, ist es zuständig. Wie es dazu kam, spielt keine Rolle; eine bloß andere rechtliche Beurteilung genügt dagegen nicht.
Ja. Wird Ihre beim Gericht zweiter Instanz eingebrachte Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof anrufen. Auf den Wert des Streits und auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kommt es dabei nicht an.
Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.
Ja. Wer ein abgeschlossenes Verfahren wegen neuer Tatsachen oder Beweise wieder aufrollen will, muss beweisen, dass er sie ohne eigenes Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Fehlen dazu schon in der Klage die Angaben und Beweisanbote, wird die Klage zurückgewiesen.
Ob Sie ein Verschulden daran trifft, dass Sie die neuen Beweismittel nicht rechtzeitig kannten, wird nicht schon in der Vorprüfung geklärt. Diese Frage bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.
Bei jenem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz tätig war. Das gilt auch dann, wenn über Ihre Klage auf Aufhebung oder Wiederaufnahme des Verfahrens in erster Instanz das Berufungsgericht entschieden hat.
Sie müssen im Verfahren die zumutbare Sorgfalt anwenden. Dazu gehört, dass Sie selbst die zumutbaren Erhebungen anstellen, um jene Zeugen zu finden, die Ihren Standpunkt stützen können. Tun Sie das nicht, verletzen Sie Ihre Pflicht.
Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 30.09.2016, 5 R 97/16w-4
Zitierte Paragrafen
ZPO § 519 ZPO § 530 ZPO § 532 ZPO § 535
Entscheidungstext
32 Absätze, 12.254 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2016
Geschäftszahl
5Ob215/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** H*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 20 Cg 145/11a des Landesgerichts Wiener Neustadt (Streitwert 790.000 EUR) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. September 2016, GZ 5 R 97/16w-4, mit dem die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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