Wie streng wird geprüft, ob mich ein Verschulden trifft?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Sehr streng. Weil dieser Grund für eine Wiederaufnahme nur auf Billigkeit beruht, wird die Voraussetzung, dass Sie den Nachteil ohne eigenes Verschulden erlitten haben, eng ausgelegt. Schon das Vergessen von Beweismitteln wird Ihnen in der Regel als Verschulden angerechnet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 07.07.2020 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Da der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO lediglich auf Billigkeit beruht, ist die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sei, streng zu nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Voraussetzung, dass der zu beseitigende Nachteil ohne Verschulden der Partei entstanden sei, ist streng zu nehmen.OGH 9 ObA 102/17s, 28.11.2017
- Hier: Abänderung nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG.OGH 3 Ob 108/14z, 21.08.2014
- Gerade bei der Voraussetzungsprüfung einer Wiederaufnahmsklage trifft den Kläger eine besondere Sorgfalts-(prozessuale Diligenz)pflicht, weil sie primär nach prozessualen Maßstäben zu beurteilen ist (Fasching, aaO Rz 2067).OGH 10 Ob 1635/95, 09.01.1996
- Hier: Provisorialverfahren.OGH 8 Ob 509/94, 25.11.1994
- Die Rechtssicherheit erfordert eine Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit von Endurteilen durch das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahmsklage auf scharf abgegrenzte Fälle.OGH 4 Ob 506/79, 13.03.1979
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Vergessen von Beweismitteln.OGH 6 Ob 97/66, 06.04.1966
- Verschulden nach § 1297 ABGB zu beurteilen.OGH 6 Ob 35/64, 26.03.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 57/18z, 24.07.2018, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 102/17s, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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