OGH 9 ObA 102/17s
Worum es ging: Kann ich mein eigenes Zugeständnis später widerrufen und neu klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.
Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.
Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.
Sehr streng. Weil dieser Grund für eine Wiederaufnahme nur auf Billigkeit beruht, wird die Voraussetzung, dass Sie den Nachteil ohne eigenes Verschulden erlitten haben, eng ausgelegt. Schon das Vergessen von Beweismitteln wird Ihnen in der Regel als Verschulden angerechnet.
Ja. Wer ein abgeschlossenes Verfahren wegen neuer Tatsachen oder Beweise wieder aufrollen will, muss beweisen, dass er sie ohne eigenes Verschulden nicht schon vorher vorbringen konnte. Fehlen dazu schon in der Klage die Angaben und Beweisanbote, wird die Klage zurückgewiesen.
Sie müssen im Verfahren die zumutbare Sorgfalt anwenden. Dazu gehört, dass Sie selbst die zumutbaren Erhebungen anstellen, um jene Zeugen zu finden, die Ihren Standpunkt stützen können. Tun Sie das nicht, verletzen Sie Ihre Pflicht.
Ob Sie die zumutbare Sorgfalt angewendet haben, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Eine Entscheidung darüber hat deshalb in der Regel keine Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2017, 8 Ra 96/16w-33
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1297 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 530
Entscheidungstext
23 Absätze, 5.326 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9ObA102/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. E***** S***** als Insolvenzverwalter der B***** GmbH, *****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 8 Ra 99/13g des Oberlandesgerichts Wien (als Berufungsverfahren zu AZ 39 Cga 115/12k des Arbeits- und Sozialgerichts Wien; Streitwert: 13.915,91 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2017, GZ 8 Ra 96/16w-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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