OGH 9 ObA 57/18z
Worum es ging: Kann ich das Verfahren wieder aufrollen, wenn ich neue Beweise finde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur eingeschränkt. Neu gefundene Beweismittel taugen dafür grundsätzlich nur, wenn die Tatsache im früheren Verfahren behauptet, aber nicht bewiesen werden konnte. Ausnahmsweise kommt es auch in Betracht, wenn Ihnen eine Verteidigung damals aussichtslos erscheinen musste, weil Sie über keine Beweismittel verfügten.
Nein. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist nicht dazu da, dass Sie Fehler beheben, die Sie selbst in der Prozessführung gemacht haben. Beweismittel, die Sie zurückgehalten haben, weil Sie auf mehr gehofft haben, dürfen Sie später nicht als neu ausgeben.
Nein. Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und ersetzt kein Rechtsmittel, das Sie nicht erhoben haben. Wer gegen einen Zahlungsbefehl keinen Einspruch erhebt oder eine Rüge unterlässt, kann das später nicht auf diesem Weg nachholen.
Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.
Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie im ersten Verfahren Zeugen nicht genannt haben, von denen Sie annehmen mussten, dass sie den Sachverhalt kennen. Dasselbe gilt, wenn Sie nichts unternommen haben, um den Aufenthalt eines Zeugen zu ermitteln.
Sehr streng. Weil dieser Grund für eine Wiederaufnahme nur auf Billigkeit beruht, wird die Voraussetzung, dass Sie den Nachteil ohne eigenes Verschulden erlitten haben, eng ausgelegt. Schon das Vergessen von Beweismitteln wird Ihnen in der Regel als Verschulden angerechnet.
Sie müssen im Verfahren die zumutbare Sorgfalt anwenden. Dazu gehört, dass Sie selbst die zumutbaren Erhebungen anstellen, um jene Zeugen zu finden, die Ihren Standpunkt stützen können. Tun Sie das nicht, verletzen Sie Ihre Pflicht.
Beweismittel, die Sie schon im laufenden Verfahren verwenden können, dürfen Sie nicht für eine spätere Wiederaufnahme zurückhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie hoffen, dass sich die Beweislage später verdichtet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.04.2018, 13 Ra 45/17s-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 530 ZPO § 534 ZPO § 536 ZPO § 538
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.07.2018
Geschäftszahl
9ObA57/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D***** T*****, 2. N***** T*****, beide vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 76 Cga 111/15t des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Streitwert: 17.440 EUR sA), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. April 2018, GZ 13 Ra 45/17s-17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2017, GZ 76 Cga 21/17k-11, als nichtig aufgehoben und die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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