In welcher Währung wird Unterhalt ins Ausland festgesetzt?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Auch wenn sich der Anspruch nach ausländischem Recht richtet, muss die Zahlung nicht in dieser Währung erfolgen. Bei Unterhalt für Kinder im Ausland steht deren Wohl im Vordergrund, deshalb ist ein Betrag in stabiler Währung zweckmäßig. Verliert die andere Währung laufend erheblich an Wert, ist jedenfalls in Inlandswährung zuzusprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Die Währung muß nicht notwendig dem Schuldstatut folgen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gerade bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Kinder steht das im § 178a ABGB als oberste Maxime statuierte Wohl des Pflegebefohlenen, ihnen die ihrem Bedarf nach zukommende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen, im Vordergrund, weshalb die Unterhaltsbemessungen grundsätzlich in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig ist.OGH 2 Ob 72/99y, 25.03.1999
- Die an sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten (in casu: nach türkischem Sachenrecht) zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zu zusprechen ist, ist dann dahin zu beantworten, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, wenn der Kursverfall der anderen Währung erheblich und kontinuierlich ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck der Deckung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten an seinem Aufenthaltsort.OGH 1 Ob 317/97t, 28.07.1998
- Bei Unterhaltszahlungen steht das Wohl des Pflegebefohlenen im Vordergrund. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung (hier: in Polen) ist daher die Unterhaltsbemessung in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig.OGH 7 Ob 687/85, 20.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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