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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 152/15m

Worum es ging: Kann ich im Rechtsmittel noch klarstellen, welche Währung ich will?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Erklärung, dass es Ihnen nicht auf eine bestimmte Währung ankommt, dürfen Sie nach der Übung der Gerichte auch noch im Rechtsmittelverfahren abgeben. Das Verbot, dort Neues vorzubringen, steht dem nicht entgegen.

Ja. Kommt es Ihnen erkennbar nur auf das Geld an und nicht gerade auf eine bestimmte Währung, passt der Oberste Gerichtshof den Urteilsspruch von sich aus dem maßgebenden Währungsrecht an. Das gilt auch dann, wenn Ihre Klage auf Zahlung in fremder Währung im Heimatland dieser Währung lautet.

Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.

Ja. Rückständiger Geldunterhalt ist eine Geldforderung wie jede andere. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig, schuldet er Ihnen dafür auch Verzugszinsen. Das gilt ebenso für vorläufig festgesetzten Unterhalt.

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.

Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

Ob eine Tatsache im Prozess bewiesen werden muss, hängt davon ab, ob die Gegenseite sie zugestanden hat. Entscheidend ist also, dass ein Zugeständnis fehlt, und nicht, ob die Gegenseite ausdrücklich widersprochen hat.

Tatsachen, die die Gegenseite weder zugesteht noch ausdrücklich bestreitet, müssen bewiesen werden. Bloßes Schweigen ersetzt den Beweis also nicht.

Eine Verurteilung zu Leistungen, die erst künftig fällig werden, setzt voraus, dass der Schuldner bereits im Verzug ist. Andernfalls muss zumindest eine Verletzung der künftigen Pflichten drohen.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Ja, solange sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hält. Dann bleibt der Anspruch ein gesetzlicher, auch wenn Sie ihn vertraglich festgelegt haben. Ändern sich die Voraussetzungen, können Sie eine Änderung oder den Wegfall des Unterhalts verlangen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Auch wenn sich der Anspruch nach ausländischem Recht richtet, muss die Zahlung nicht in dieser Währung erfolgen. Bei Unterhalt für Kinder im Ausland steht deren Wohl im Vordergrund, deshalb ist ein Betrag in stabiler Währung zweckmäßig. Verliert die andere Währung laufend erheblich an Wert, ist jedenfalls in Inlandswährung zuzusprechen.

Ja. Zu den Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt zählt jede Rechtsfrage des Unterhaltsrechts. Dazu gehören auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs, der Streit darüber, ob die Verpflichtung erloschen ist, und die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts.

Auf Unterhalt für die Zukunft können Sie nur klagen, wenn Ihr Unterhalt bereits verletzt wird oder eine Verletzung zumindest droht. Wird ordentlich gezahlt und ist kein Ausfall zu befürchten, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung zu künftigen Zahlungen.

Ja. Der Unterhalt kann neu festgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Einer solchen Änderung steht es gleich, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung tiefgreifend geändert hat. Das können sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete verlangen.

Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.

Nein. Schulden Sie eine bestimmte ausländische Währung, kann diese weder von Ihnen noch vom Gläubiger durch eine andere ausländische Währung ersetzt werden. Ein Recht, in einer beliebigen Währung zu zahlen, gibt es nicht. Ist die Schuld im Inland zu erfüllen, dürfen Sie aber in inländischer Währung zahlen, sofern nicht ausdrücklich Zahlung in der fremden Währung vereinbart wurde.

Gerät Ihr Schuldner mit einer in fremder Währung vereinbarten Zahlung in Verzug, können Sie wählen, ob Sie in dieser Fremdwährung oder in der inländischen Währung bezahlt werden wollen. Dieses Wahlrecht besteht nur bei echten Fremdwährungsschulden.

Für die Scheidung gilt jenes Recht, das zum Zeitpunkt der Scheidung auch für die persönlichen Wirkungen Ihrer Ehe maßgeblich ist. So soll verhindert werden, dass die Pflichten während der Ehe und die daraus abgeleiteten Scheidungsgründe nach verschiedenen Rechtsordnungen beurteilt werden. Nur in Ausnahmefällen gilt anderes.

Nein. Ist Ihr Unterhalt vertraglich der Höhe und der Fälligkeit nach genau bestimmt, gerät der Unterhaltspflichtige schon dadurch in Verzug, dass er nicht vollständig zahlt. Eine Mahnung brauchen Sie dafür nicht.

Für Unterhaltsansprüche gilt das Recht jenes Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt für Ansprüche, die nach dem 18. Juni 2011 fällig geworden sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 ABGB § 1480 ZPO § 226 ZPO § 267 ZPO § 411 ZPO § 52

Entscheidungstext

70 Absätze, 26.315 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

5Ob152/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H***** T*****, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 101.185,20 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Mai 2015, GZ 43 R 238/15s-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Dezember 2014, GZ 1 C 38/12h-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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