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Welches Recht gilt für den Unterhalt, wenn das Kind hier lebt?

günstig für Kind betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige, Auslandsösterreicher
Lebt das Kind gewöhnlich in Österreich, sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltshöhe ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Grund dafür ist, dass sich der Bedarf des Kindes nach den Lebenshaltungskosten an seinem Wohnort richtet. Die Lebenshaltungskosten im Land des Unterhaltspflichtigen können unter Umständen trotzdem berücksichtigt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 06.09.2023 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Österreich, so sind gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961/293) nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen, da sich die Unterhaltsbedürfnisse nach den Lebenshaltungskosten des Kindes richten, die am besten vom Recht des Ortes, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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