Wer entscheidet über meinen Streit ums Wasser: Behörde oder Gericht?
betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Landwirte, Gemeinden
Das hängt davon ab, worauf Sie sich stützen. Für die wasserrechtlichen Fragen ist die Wasserrechtsbehörde zuständig, für die übrigen Fragen das Gericht. Vor Gericht kommen Sie nur, wenn Sie Ihren Anspruch auf einen privatrechtlichen Titel stützen, etwa auf ein vereinbartes Recht, Wasser zu beziehen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.01.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig. Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser‑(benutzungs‑)rechten.OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016
- Als Privatrechtstitel kommt insbesondere das Recht des Wasserbezuges in Betracht; darüber, ob und in welchem Umfang ein solches Recht besteht, zu entscheiden, ist allein Sache der Gerichte.OGH 1 Ob 13/93, 25.08.1993
- Verstoß gegen § 364 Abs 2 ABGB.OGH 1 Ob 26/77, 05.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 257/15y, 28.01.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Eingriff in ein Wasserbenutzungsrecht
Verfahrensrecht · Zuständigkeit bei Abwehr fremder Rechte am Grundstück
Verfahrensrecht · Wasserrechtliches Verfahren neben dem Gericht
Eigentum und Grundbuch · Zuständigkeit beim Fischereirecht
Schadenersatz · Schadenersatz nach dem Wasserrecht