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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.02.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 2/25d

Worum es ging: Kann ich klagen, bevor überhaupt etwas passiert ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.

Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.

Droht Ihnen durch eine Grabung des Nachbarn, dass Ihr Boden oder Ihr Gebäude die nötige Stütze verliert, können Sie schon vorbeugend auf Unterlassung klagen. Das gilt auch bei einem nur einmal drohenden Eingriff. Sie müssen aber ein bestimmtes gefährdendes Verhalten des Nachbarn behaupten und beweisen.

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.

Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Ja. Warum ein Gericht etwas als erwiesen ansieht, gehört grundsätzlich zur Beweiswürdigung und ist nicht angreifbar. Unanfechtbar sind aber nur jene Feststellungen, die auf richtig dargestellten Beweisergebnissen beruhen; betroffen sein muss eine für die Entscheidung wichtige Tatsache.

Nachbarn müssen notwendige Sicherungsmaßnahmen und Gerüste für eine Bauführung auf ihrem Grund dulden, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens. Über den Umfang dieser Pflicht entscheidet aber nicht das Gericht, sondern die Baubehörde, weil das Baugesetz das ausdrücklich so vorsieht.

Ein Landesgesetz darf zivilrechtliche Regelungen nur enthalten, wenn sie mit dem eigentlichen Gegenstand des Gesetzes eng zusammenhängen. Ein solcher enger Zusammenhang besteht etwa zwischen einer Regelung über eine schädigende Maßnahme und der Regelung über den Ersatz dieses Schadens.

Ein Landesgesetz darf zivilrechtliche Bestimmungen nicht nur dann enthalten, wenn die Regelung ohne sie undenkbar wäre. Es genügt, dass die Regelung ohne sie notwendigerweise unbefriedigend ausfiele, etwa weil sie sonst in einen ungewollten Widerspruch zu Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung geriete.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Der Landesgesetzgeber darf zivilrechtliche Bestimmungen nur erlassen, wenn sie mit dem Hauptinhalt des jeweiligen Gesetzes unerlässlich zusammenhängen. Die Bestimmung muss eine notwendige Ergänzung einer bestimmten verwaltungsrechtlichen Regelung dieses Gesetzes sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 354 ABGB § 364a ABGB § 364b ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

52 Absätze, 16.122 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10Ob2/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2024, GZ 6 R 101/24y-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 28. Mai 2024, GZ 2 C 1106/22a-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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