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An wen wende ich mich, wenn ein öffentlicher Weg versperrt wird?

günstig für Grundeigentümer betrifft Anrainer, Grundeigentümer, Wegbenützer, Gemeinden
An die zuständige Verwaltungsbehörde, nicht an das Gericht. Werden Sie in der Benützung eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Weges gestört, können Sie Abhilfe nur dort verlangen, und zwar auch dann, wenn die Störung von einer Privatperson ausgeht. An einem öffentlichen Weg können Sie außerdem kein privates Fahrtrecht ersitzen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Der Gemeingebrauch belastet zwar ein Grundstück in ähnlicher Weise wie eine privatrechtliche Servitut; der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Es kann aber auch keine private Dienstbarkeit des Fahrtrechtes über einen Weg durch Ersitzung erworben werden, wenn an diesem Weg Gemeingebrauch besteht; der Weg also als öffentlicher Weg anzusprechen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009811 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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