Kann ich trotz Behördenverfahren beim Gericht Unterlassung verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 31.10.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es allein darauf an, ob der Kläger sein Begehren auf einen Privatrechtstitel stützt; macht er einen Schadenersatzanspruch geltend, ist dafür grundsätzlich der Rechtsweg zulässig, selbst wenn er auch bei der Wasserrechtsbehörde Anträge im Sinne des § 138 Abs 1 WRG gestellt hat.OGH 1 Ob 24/92, 25.08.1992
- Bei Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 1 WRG können die Geschädigten nach § 138 Abs 1 lit a WRG entweder die Wasserrechtsbehörde anrufen, damit der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verhalten werde (Krzizek, Kommentar zum WRG 222) und / oder im Rechtsweg Schadenersatz begehren.OGH 1 Ob 12/85, 26.06.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046111 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer sich auf ein Recht zum Eingriff berufen kann, handelt nicht rechtswidrig, und Ihre Unterlassungsklage bleibt erfolglos. Dieses Recht kann sich aus dem privaten oder aus dem öffentlichen Recht ergeben. Erst recht dringen Sie nicht durch, wenn der andere zu der Maßnahme sogar verpflichtet ist.
Nein. Eine Unterlassungspflicht können Sie nur einklagen, solange die Gefahr besteht, dass wieder zuwidergehandelt wird. Diese Gefahr muss konkret und real sein, es muss also mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein; beurteilt wird das nach dem Stand am Schluss der Verhandlung erster Instanz. Wer den Anspruch vorbehaltlos anerkennt, erkennt damit auch die Wiederholungsgefahr an.