Wie schnell muss ich einen Richter ablehnen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Sofort. Sie müssen Ihr Ablehnungsrecht ausüben, sobald Ihnen der Grund für die Befangenheit bekannt wird. Lassen Sie sich danach noch in die Verhandlung ein oder stellen Sie Anträge, verlieren Sie das Recht, den Richter abzulehnen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar; von ihm muss die Partei Gebrauch machen, sobald ihr der Grund, aus welchem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, bekannt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt den Ausschluss von der Geltendmachung. Wird ein Befangenheitsgrund etwa in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen. Sie darf sich bei sonstigem Verlust des Ablehnungsrechts auch auf keine gerichtlichen Vergleichsgespräche einlassen.OGH 3 Ob 133/04m, 21.07.2004
- Das Ablehnungsrecht muss bei sonstiger Verschweigung sofort geltend gemacht werden.OGH 6 Ob 40/99x, 28.05.1999
- Eine Ablehnung kann nicht mehr erfolgen, wenn der Kläger sich in objektiver Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Berufungsverhandlung eingelassen hat.OGH 9 ObA 1/98g, 25.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046040 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 9 ObA 14/20d, 29.04.2020, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Begründung eines Ablehnungsantrags
Verfahrensrecht · Ablehnung nur des entscheidenden Richters
Verfahrensrecht · Ablehnung nach Ende des Verfahrens
Verfahrensrecht · Vorbringen aller Ablehnungsgründe
Verfahrensrecht · Ablehnung nur gegen bestimmte Person