JN § 19
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur, wenn Sie ihn rechtzeitig abgelehnt haben. Befangenheit wird nur auf Ihren Antrag berücksichtigt. Ohne eine rechtskräftige Entscheidung darüber liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, und in der Revision können Sie das nicht mehr nachholen.
Ein Richter kann vor allem dann abgelehnt werden, wenn er zu einer Partei oder deren Vertreter eine private Nähe hat, die von außen betrachtet den Anschein einer Voreingenommenheit erweckt. Auch eine Nähe zu einem Zeugen kann genügen, weil sie die Bewertung widersprüchlicher Aussagen beeinflussen oder zumindest diesen Anschein erwecken kann.
Befangen ist ein Richter, der sich nicht von sachlichen, sondern von anderen Beweggründen leiten lässt. Es genügt schon, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein entstehen könnte, dass andere als rein sachliche Überlegungen mitspielen. Im Zweifel ist Befangenheit anzunehmen.
Nein. Die Ablehnung dient nur dazu, echte Zweifel an der Unbefangenheit auszuräumen, und nicht dazu, sich einen unliebsamen Richter vom Hals zu schaffen. Sonst könnte jede Partei den gesetzlich zuständigen Richter schon durch eine unbegründete Klage gegen ihn ausschalten.
In der Regel nein. Fehler in der Verfahrensführung oder eine aus Ihrer Sicht falsche Beweiswürdigung genügen nicht, um einen Richter abzulehnen. Anders ist es nur bei so schweren Verstößen, dass an der Sachlichkeit des Richters ernsthaft zu zweifeln ist.
Nein. Dass ein Richter eine bestimmte Rechtsmeinung vertritt oder sie schon geäußert oder veröffentlicht hat, ist kein Grund, ihn wegen Befangenheit abzulehnen, selbst wenn diese Meinung in der Rechtsprechung abgelehnt wird. Auch Verfahrensfehler begründen im Allgemeinen keine Befangenheit, außer sie sind so schwerwiegend, dass sie fehlende Sachlichkeit erkennen lassen.
Weil es dabei nicht um Ihre Interessen geht, sondern um das öffentliche Interesse an einer sachlichen Rechtsprechung. Niemand kann dazu mehr beitragen als der Richter selbst. Deshalb wird bei einer Selbstanzeige kein strenger Maßstab angelegt.
Bei der Frage, ob Befangenheit vorliegt, wird ein strenger Maßstab angelegt. Grund dafür ist das Ansehen der Justiz.
Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags kann nur derjenige Rekurs erheben, der den Richter in erster Instanz selbst abgelehnt hat. Zeigt der Richter seine mögliche Befangenheit selbst an und wird das zurückgewiesen, können die Parteien dagegen kein Rechtsmittel ergreifen.
Befangen ist ein Richter, wenn ihm die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder wenn das mit Grund befürchtet werden kann. Zeigt der Richter unter Hinweis auf konkrete Umstände selbst seine Befangenheit an, ist der Ablehnungsgrund anzunehmen, weil er selbst am besten weiß, ob andere als sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten.
Von einem Richter wird erwartet, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn eine Klage, eine Beschwerde oder eine Anzeige eingebracht hat. Allein deshalb ist er nicht befangen.
Befangenheit bedeutet, dass eine unparteiische Entscheidung durch unsachliche innere Beweggründe gehemmt wird. Dass Richter an einer Rechtsauffassung festhalten, die sie in einer früheren Entscheidung vertreten haben, ist kein Grund für eine Befangenheit.
Sie können nur einzelne Richter ablehnen, die Sie namentlich nennen, und Sie müssen für jeden einen bestimmten Grund angeben. Ein gesamtes Gericht samt seiner Leitung können Sie nicht pauschal als befangen ablehnen.
Eine Ablehnung wegen Befangenheit richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und muss mit persönlichen Gründen begründet werden. Ein ganzes Gericht abzulehnen ist deshalb nicht zulässig.
Sofort. Sie müssen Ihr Ablehnungsrecht ausüben, sobald Ihnen der Grund für die Befangenheit bekannt wird. Lassen Sie sich danach noch in die Verhandlung ein oder stellen Sie Anträge, verlieren Sie das Recht, den Richter abzulehnen.
Ja. Bringen Sie alle Gründe vor, die Ihnen bekannt sind. Auf Gründe, die Sie zurückhalten, können Sie sich später nicht mehr berufen, weil angenommen wird, dass Sie darauf verzichtet haben.
Nein. Wer über Ihren Ablehnungsantrag entscheidet, prüft nicht, ob die Entscheidung des abgelehnten Richters rechtlich richtig ist; auch die Beweiswürdigung wird dort nicht kontrolliert. Dafür gibt es den Instanzenzug.
Es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, ein Richter lasse sich von etwas anderem als der Sache leiten. Schon dieser Anschein soll nicht aufkommen.
In der Regel ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, wird das grundsätzlich anerkannt. Nur wenn die genannten Umstände offensichtlich untauglich sind oder die Anzeige missbräuchlich erfolgt, gilt das nicht.
Nein. Befangenheit müssen Sie im eigenen Ablehnungsverfahren geltend machen und nicht mit einem Antrag auf Zuweisung an ein anderes Gericht. Erst wenn eine Ablehnung erfolgreich war und das Gericht dadurch nicht mehr entscheiden kann, wird von Amts wegen ein anderes Gericht bestimmt.
Ein Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn er mit dem Vertreter einer Partei verwandt oder verschwägert ist, nicht nur bei einem solchen Verhältnis zur Partei selbst. Eine Freundschaft zum Vertreter kann Zweifel an der Unbefangenheit begründen, in der Regel aber nur dann, wenn der Richter selbst erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln. Auf eine Freundschaft allein können Sie sich daher meist nicht stützen.
In der Regel nicht. Besonders an größeren Gerichten reicht es nicht aus, dass ein Kollege aus einem anderen Senat mit der Sache zu tun haben könnte. Solange nichts Zusätzliches vorliegt, spricht die Vermutung für die Unparteilichkeit der übrigen Richter.
Bei der Frage, ob ein Richter unbefangen ist, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Ablehnung darf aber nicht dazu dienen, einen unliebsamen Richter loszuwerden. Weil jeder Anspruch auf den gesetzlich zuständigen Richter hat, ist hier maßvoll vorzugehen.
Nein. Weder eine aus Ihrer Sicht unrichtige Entscheidung noch eine bestimmte Rechtsmeinung des Richters begründen den Verdacht der Befangenheit. Solche Fehler prüfen die Rechtsmittelgerichte, nicht das Ablehnungsverfahren.
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Der Gegenseite ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, und zwar in erster wie in zweiter Instanz. Nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen ist das nicht nötig.
Ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, und wird das verworfen, kann er dagegen Rekurs erheben. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht zu, etwa wenn er sich wegen einer persönlichen Beziehung zu einer Partei nicht für unbefangen hält.
Lehnen Sie alle Richter eines Gerichts ohne konkrete Begründung ab und erheben Sie nur unbestimmte Vorwürfe, ist das unbeachtlich. Das gilt vor allem dann, wenn der Grund erkennbar nur die Unzufriedenheit mit früheren Entscheidungen ist. Die zuständigen Richter dürfen dann weiterarbeiten und entscheiden.
Werden Ablehnungsanträge missbräuchlich immer wieder gestellt, muss darüber nicht jedes Mal entschieden werden. Es ist aber zweckmäßig, im Akt zu vermerken, dass keine Entscheidung ergeht.
Sobald die Entscheidung in der Sache rechtskräftig ist, ist eine Ablehnung des Richters ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Ablehnungsantrag noch offen war, die Sachentscheidung Ihnen aber bereits zugestellt wurde.