Kann ich einen Richter ablehnen, der meinen Fall nicht bearbeitet?
betrifft Angeklagte, Kläger, Beklagte, Parteien
Sie können einen Richter oder ein Gericht nur dann ablehnen, wenn dort gerade in Ihrer Sache zu entscheiden ist. Fehlt diese Zuständigkeit im konkreten Fall, kommt eine Ablehnung nicht in Betracht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 26.06.2025 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Voraussetzung für die Ausschließung oder Ablehnung eines Richters (bzw Gerichtes) ist die konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in dieser Sache.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt als allgemeiner Grundsatz auch im Zivilverfahren.OGH 504 Präs 32/24a, 11.09.2024
- Das gilt auch für eine Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt.OGH 23 Ns 1/23h, 09.02.2023
- Unzulässig ist die Ablehnung eines Ersatzmitglieds, das erst im Fall der Verhinderung eines anderen Richters in den Senat eintreten würde.OGH 12 Ns 69/17v, 02.10.2017
- Hier: Das Ausüben einer staatsanwaltschaftlichen Funktion in einem bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahren führt nicht zur Ausschließung von der – die Sache inhaltlich nicht tangierenden – Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.OGH 12 Ns 56/16f, 19.08.2016
- Die Frage nach dem Vorliegen einer ausschließenden Prozessrolle iSd § 47 Abs 1 Z 1 StPO ist stets verfahrensbezogen zu beantworten.OGH 12 Ns 56/16f, 19.08.2016
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Angebliche Einflussnahme des Präsidenten des OGH auf die Mitglieder des entscheidenden Senats.OGH 12 Ns 69/13p, 29.10.2013
- Hier: Disziplinarverfahren nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.OGH 16 Bkd 3/13, 23.09.2013
- Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers.OGH 12 Ns 69/12m, 18.10.2012
- Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (§ 73 StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des VII.Hauptstückes der StPO klar ergibt -, dass der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist.OGH 12 Ns 23/95, 18.01.1996
- Eine Ablehnung von Gerichtspersonen kann sich immer nur auf ein anhängiges, nicht aber auf ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren beziehen.OGH 15 Ns 21/92, 11.02.1993
- Meritorische Entscheidung über einen lang nach Abschluss des Verfahrens eingebrachten Ablehnungsantrag aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Akteneinsicht.OGH 11 Ns 4/89, 11.04.1989
- So schon 10 Ns 14/86.OGH 15 Ns 11/87, 06.10.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0097219 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 53.
- OGH 12 Ns 43/25g, 26.06.2025
- OGH 12 Ns 11/25a, 25.02.2025
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 43 · Ausgeschlossenheit von Richtern
- StPO § 67 · Privatbeteiligung
- StPO § 72 · Subsidiarankläger
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