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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 30

Delegation. §. 30. Ist ein Gericht aus einem der im §. 19 vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Befangenheit müssen Sie im eigenen Ablehnungsverfahren geltend machen und nicht mit einem Antrag auf Zuweisung an ein anderes Gericht. Erst wenn eine Ablehnung erfolgreich war und das Gericht dadurch nicht mehr entscheiden kann, wird von Amts wegen ein anderes Gericht bestimmt.

Genehmigt das übergeordnete Gericht die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Pflegschaftsgericht, handelt es dabei als Rechtsmittelgericht; nach diesem Rechtssatz führt der weitere Rechtszug daher zum Obersten Gerichtshof. In einer späteren Ergänzung hat der Gerichtshof allerdings festgehalten, dass gegen eine solche Entscheidung des Landesgerichts der Rekurs an das Oberlandesgericht offensteht und er selbst nicht zuständig ist.

Grundsätzlich ja. Beschlüsse über die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht sind anfechtbar, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die die Zivilprozessordnung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse zieht. Bei geringen Streitwerten und in bestimmten Fällen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Nein. Einen Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie weder auf Ablehnungsgründe noch auf ungünstige oder unrichtige Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisherigen Gerichts stützen. Das gilt für die freiwillige ebenso wie für die notwendige Übertragung.

Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.

Nein. Wird die Zuständigkeit von Amts wegen einem anderen Gericht übertragen, gibt es für ein Rechtsmittel dagegen keinen Kostenersatz. Diese Kosten tragen Sie selbst.

Ein anderes Gericht wird bei einer Einzelrichtersache erst dann bestimmt, wenn bei allen Richtern des Gerichtshofs ein Hinderungsgrund vorliegt. Sonst muss der Personalsenat den Personalstand so ausschöpfen, dass das angerufene Gericht arbeiten kann. Tut er das nicht, können daraus Amtshaftungsansprüche entstehen.

Stützt sich eine Amtshaftungssache auf das Verhalten von Richtern eines Gerichts, sind alle Richter dieses Gerichts und des übergeordneten Rechtsmittelgerichts von der Entscheidung ausgeschlossen. Das darüberstehende Oberlandesgericht bestimmt dann ein anderes Gericht.

Leiten Sie Ihren Ersatzanspruch aus einer Entscheidung oder einem Verhalten von Richtern eines Oberlandesgerichts ab, bestimmt der Oberste Gerichtshof ein Gericht außerhalb dieses Sprengels. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist, wird dabei nicht geprüft. Stützen Sie sich dagegen nur auf die erstinstanzliche Entscheidung, bleibt es beim zuständigen Gericht.

Ja. Wird für eine Amtshaftungsklage ein anderes Gericht bestimmt, wirkt diese Entscheidung auch für jene Personen, die Sie in derselben Klage neben der Republik mitbeklagen wollen.

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