Kann das Pflegschaftsverfahren trotz offener Anträge übertragen werden?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Betroffene
Ja. Zieht das Kind in einen anderen Gerichtssprengel, kann die Zuständigkeit meist auch dann übertragen werden, wenn noch Anträge zur Obsorge, zum Kontaktrecht oder zum Unterhalt offen sind. Anders ist es, wenn das bisherige Gericht die Beteiligten bereits selbst einvernommen hat und deshalb besser entscheiden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 02.12.2021 (136 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach Abhaltung einer Tagsatzung zur Klarstellung der Standpunkte und Regelung des Kontaktrechts bei offenem Obsorgeantrag.OGH 9 Nc 2/24d, 06.03.2024
- Hier: Übertragendes Gericht hat zur Entscheidung über die einstweilige Entziehung der Obsorge die Beteiligten einvernommen und Erhebungsschritte gesetzt. Nach der Aktenlage leben derzeit aber alle Beteiligten in Tirol.OGH 5 Nc 3/23w, 06.03.2023
- Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob und wie lange sich das bisher zuständige Gericht um die Ermittlung von Sachverhaltsgrundlagen bemüht hat, sondern ausschließlich darauf, welches Gericht eher in der Lage ist, die aktuelle Lebenssituation aller Beteiligten zu erforschen und zu beurteilen.OGH 5 Nc 3/23w, 06.03.2023
- Hier: Übertragung nicht genehmigt, weil Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren mit dem vorrangigen Ziel der Rückführung der Kinder noch anhängig ist und die Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen noch nicht feststeht.OGH 7 Nc 30/22d, 13.01.2023
- Wurde der bisher zuständige Richter für befangen erklärt, sprechen die von ihm durchgeführten unmittelbaren Beweisaufnahmen oder allenfalls bei ihm vorhandene besondere Sachkenntnisse nicht für einen Verbleib des Verfahrens beim bisher zuständigen Gericht.OGH 8 Nc 10/20t, 20.05.2020
- Zu berücksichtigen sind offene Anträge (unabhängig davon, um welche Art des Antrags es sich konkret handelt) dann, wenn zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ist, also etwa dann, wenn das übertragende Gericht bereits unmittelbar Beweise aufgenommen, vielleicht gar schon die Ermittlungen abgeschlossen hat, nicht aber, wenn ein Beweisverfahren noch gar nicht begonnen hat oder sich die Ermittlungen in einem sehr frühen Stadium befinden.OGH 6 Nc 16/18g, 20.08.2018
- Dass dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt, kann nur dann Bedeutung haben, wenn noch über einen offenen Sachantrag zu entscheiden ist.OGH 6 Nc 21/17s, 09.10.2017
- Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Pflegschaft in der Endphase befindet, insbesondere knapp vor Volljährigkeit des Pflegebefohlenen.OGH 7 Nc 13/17x, 28.08.2017
- Für die Übertragung spricht auch, dass das überwiesene Gericht über langjährige Erfahrung in der Sache verfügt.OGH 7 Nc 13/16w, 11.08.2016
- Für die Zuständigkeitsübertragung spricht neben dem Lebensmittelpunkt der Betroffenen im Sprengel des überwiesenen Gerichts zudem der Umstand, dass der für die Betroffene bestellte Sachwalter seinen Sitz ebenfalls in dessen örtlicher Nähe hat.OGH 7 Nc 13/16w, 11.08.2016
- Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft.OGH 7 Nc 13/16w, 11.08.2016
- Allerdings sprechen offene Anträge dann gegen eine Zuständigkeitsübertragung, wenn dem bisher zuständigen Gericht besondere Sachkenntnis zukommt. So kann im Einzelfall eine Entscheidung durch dieses Gericht zweckmäßiger sein, wenn es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass eine Übertragung der Pflegschaftssache aktuell insbesondere deshalb nicht zweckmäßig erscheint, weil das Erstgericht den Vater bereits ausführlich zu seinem Antrag auf Beteiligung an der Obsorge und Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts der Kinder in seinem Haushalt einvernommen hat, ist somit durchaus vertretbar.OGH 3 Ob 74/15a, 20.05.2015
- Hier: Es haben zwar bereits mehrere Tagsatzungen stattgefunden; das Erstgericht hat jedoch noch keine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt.OGH 6 Nc 27/13t, 20.12.2013
- Es sei denn, das übertragende Gericht ist in der Lage, sich die Sachkenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht.OGH 6 Nc 25/11w, 09.01.2012
- Bei einer Unterhaltsfestsetzung kommt es in erster Linie auf rechnerische Aspekte und weniger auf den persönlichen Eindruck von den Parteien an.OGH 2 Nc 23/11x, 12.10.2011
- Es sei denn, das übertragende Gericht hätte bereits unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt.OGH 6 Nc 9/10s, 02.08.2010
- Hier: Die offenen Obsorgeanträge der Eltern stehen der Übertragung der Zuständigkeit nicht entgegen.OGH 9 Nc 19/09g, 21.10.2009
- Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu.OGH 5 Nc 11/09a, 13.07.2009
- Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist.OGH 5 Nc 11/09a, 13.07.2009
- Hier: Antrag auf Obsorgeübertragung.OGH 3 Nc 3/09k, 06.04.2009
- Speziell dann, wenn über widerstreitende Anträge der Eltern, ihnen jeweils allein die Obsorge über das Kind zuzuweisen, noch nicht entschieden ist, ist die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht in aller Regel unzweckmäßig, weil noch gar nicht feststeht, ob das Kind im Sprengel des Gerichts bleiben wird, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll.OGH 8 Nc 5/08i, 25.06.2008
- Hier: Übertragung nicht zum Wohl des Kindes, weil übertragendes Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt, wenngleich in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung ist, im Allgemeinen das Gericht am besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat, und offene Anträge der Übertragung nur in Aufnahmefällen entgegenstehen.OGH 10 Nc 58/07x, 04.12.2007
- Das für den nunmehrigen Wohnsitz der Minderjährigen zuständige Gericht ist eher in der Lage, die aktuelle Lebenssituation der Beteiligten zu erforschen.OGH 8 Nc 4/04m, 09.03.2004
- Das Erfordernis einer Übertragung der Zuständigkeit ist am Kindeswohl zu orientieren. Deshalb bilden offene Anträge im Allgemeinen kein Übertragungshindernis. Den notwendigen pflegschaftsgerichtlichen Schutz kann gewöhnlich das Gericht am besten gewährleisten, in dessen Sprengel der (die) Pflegebefohlene (Pflegebefohlenen) wohnen. Anderes gilt, wenn triftige Gründe für die Weiterführung der Pflegschaftssache durch das bisher befasste Gericht sprechen, so etwa dann, wenn sich das übertragende Gericht durch die Vernehmung in Betracht kommender Personen bereits eine durch einen unmittelbaren persönlichen Eindruck geprägte besondere Sachkenntnis verschaffte.OGH 3 Nc 32/03s, 21.11.2003
- Hier: Übertragung nicht zweckmäßig, obwohl die das aufwendige Verfahren auslösenden Anträge bereits erledigt sind, die zuletzt gestellten Anträge jedoch mit den bereits erledigten in einem untrennbaren (sachlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen.OGH 9 Nc 111/02a, 22.01.2003
- Dies ist etwa dann der Fall, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat.OGH 9 Nc 111/02a, 22.01.2003
- Solange über eine Obsorgezuteilung nicht entschieden ist, wird in der Regel eine Zuständigkeitsübertragung für unzweckmäßig gehalten.OGH 10 Nd 509/01, 10.07.2001
- Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde.OGH 6 Nd 508/00, 21.06.2000
- Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden.OGH 6 Nd 508/00, 21.06.2000
- Offene Anträge hindern eine Übertragung der Pflegschaftssache insbesondere dann nicht, wenn sich das übertragende Gericht mit den gestellten Anträgen noch nicht eingehend befasst hat.OGH 6 Nd 502/99, 28.05.1999
- Im Einzelfall kann jedoch eine Entscheidung durch das (schon) bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn sich dieses bereits eingehend mit dem offenen Antrag befasst und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die unmittelbar gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (EFSlg 63.954; 66.887 f; 69.770).OGH 5 Nd 514/98, 22.12.1998
- Es kann aber eine Sachbearbeitung durch das bisher zuständige Gericht etwa wegen besonderer Sachkenntnisse, eines stärkeren Sachbezuges oder schon durchgeführter, insbesondere unmittelbarer Beweisaufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles vorteilhafter sein (vgl EFSlg 75.997, 79.113 ff, 82.129). (T5a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 5 Nd 507/98, 15.09.1998
- Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist.OGH 1 Nd 501/95, 08.02.1995
- Hier: Bezüglich der Erhöhung des Unterhalts.OGH 8 Nd 505/93, 17.06.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047032 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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