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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.05.2025

OGH 4 Nc 5/25k

Worum es ging: Kann das neue Gericht die Sache wieder zurückschicken?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird Ihre Sache rechtskräftig an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieses Gericht daran gebunden. Es darf seine Zuständigkeit nicht mit der Begründung ablehnen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen. Ein Hin- und Herschieben zwischen diesen beiden Gerichten ist damit ausgeschlossen.

Was Sie im Verfahren gegenüber dem Gericht erklären, wird nicht danach beurteilt, was Sie sich innerlich dabei gedacht haben. Entscheidend ist, wie das Gericht und die Gegenseite Ihre Erklärung nach dem Zweck des Verfahrens und dem Akt verstehen mussten. Die Regeln für die Auslegung von Verträgen gelten dafür nicht.

Eine Handlung im Verfahren wird so ausgelegt, wie sie das Gericht und die Gegenseite nach dem Akt und der Lage des Verfahrens verstehen mussten. Maßgeblich sind der Zweck des Verfahrens und die gesetzliche Regelung, nicht Ihre innere Absicht.

Auch wenn ein Gericht sich örtlich für unzuständig hält, ist die damit ausgesprochene Überweisung für das andere Gericht verbindlich. Ohne Bindung bleibt es nur dann, wenn der Antrag bloß zurückgewiesen und nicht überwiesen wird.

Erklären sich zwei Gerichte für unzuständig, entscheidet das übergeordnete Gericht, welches von beiden zuständig ist. Voraussetzung ist, dass von beiden Gerichten rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, die die Zuständigkeit verneinen. Wird die Sache bloß überwiesen, ohne dass zugleich die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, fehlt diese Voraussetzung.

Wird eine Sache an ein anderes Gericht überwiesen, ist dieser Beschluss für das neue Gericht bindend. Sonst wären solche Überweisungen sinnlos. Das neue Gericht darf seine Unzuständigkeit daher nicht damit begründen, das überweisende Gericht sei zuständig gewesen.

Entscheidet das übergeordnete Gericht den Streit darüber, welches Gericht zuständig ist, hebt es zugleich den Unzuständigkeitsbeschluss des tatsächlich zuständigen Gerichts auf. Dieses Gericht kann die Sache danach behandeln.

Bei der Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit ist auf die Bindung an den ersten Beschluss Rücksicht zu nehmen, selbst wenn dieser vielleicht unrichtig war. Die Regeln über diese Bindung sollen solche Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass ein an sich unzuständiges Gericht gebunden wird.

Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, bleibt dieser Beschluss für das neue Gericht maßgebend. Das gilt so lange, bis er von einem höheren Gericht rechtskräftig abgeändert wird.

Ja. Das gemeinsam übergeordnete Gericht entscheidet den Streit erst, wenn beide Gerichte rechtskräftig ausgesprochen haben, dass sie für dieselbe Sache nicht zuständig sind, und die Sache überhaupt vor ein österreichisches Gericht gehört. Solange die Beschlüsse noch bekämpfbar sind, ist der Rechtsmittelweg zu gehen.

Stellen Sie den Antrag auf Verfahrenshilfe bei einem unzuständigen Gericht, wird er deshalb nicht zurückgewiesen. Das Gericht leitet ihn an das zuständige Gericht weiter.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 JN § 44 JN § 46 JN § 47 ZPO § 230a ZPO § 475 ZPO § 65

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.414 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.05.2025

Geschäftszahl

4Nc5/25k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin *, über Vorlage des Akts AZ 23 Nc 1/25g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Führung des Verfahrens ist das Landesgericht Linz zuständig.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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