Bindet auch eine Überweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit?
betrifft Kläger, Antragsteller, Beklagte
Auch wenn ein Gericht sich örtlich für unzuständig hält, ist die damit ausgesprochene Überweisung für das andere Gericht verbindlich. Ohne Bindung bleibt es nur dann, wenn der Antrag bloß zurückgewiesen und nicht überwiesen wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Aus § 46 Abs 1 JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Überweisungsbeschluss nach § 44 JN enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung (10 Ob 56 /05s).OGH 3 Nc 7/17k, 29.03.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040183 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Nc 5/25k, 22.05.2025
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Bindung an den Überweisungsbeschluss
Verfahrensrecht · Bindende Wirkung einer Überweisung
Verfahrensrecht · Bindung nach Überweisung der Klage
Verfahrensrecht · Bindung an den Überweisungsbeschluss
Verfahrensrecht · Bindung auch an unrichtige Zuständigkeitsentscheidungen